Tz. 827
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Übernahme von Fortbildungskosten liegt üblicherweise im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens, so dass hierfür keine gesellschaftsrechtliche Veranlassung angenommen werden kann. Die lohnsteuerlichen Grundsätze sind hier uE entspr anzuwenden; s R 19.7 LStR und s H 19.7 LStH.
Bei umfangreichen Bildungsmaßnahmen ist allerdings zu prüfen, ob die Kap-Ges auch gegenüber einem Fremden die entstehenden Aufwendungen übernommen hätte. Hier kann ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse nicht von vornherein unterstellt werden. Dies gilt zB für
- Aufwendungen für ein Studium eines Gesellschafters,
- einen Meisterkurs des Ges-GF,
- Berufsausbildungskosten für Kinder von Gesellschaftern, die zu einem späteren Zeitpunkt im Unternehmen tätig werden sollen.
Tz. 828
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Insbes für den letztgenannten Bereich sind uE die Grundsätze entspr heranzuziehen, die der BFH für den Abzug derartiger Aufwendungen iR eines Einzelunternehmens oder einer Pers-Ges der Eltern aufgestellt hat; s Urt des BFH v 29.10.1997 (BStBl II 1998, 149). Danach kommt eine Zuordnung solcher Ausbildungskosten zum betrieblichen Bereich nur in Ausnahmefällen in Betracht; ebenso s Urt des FG Ba-Wü v 07.09.1995 (EFG 1996, 194). Es ist vor allem zu beachten, dass allein die Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln für den Fall, dass die unterstützte Person nach Beendigung nicht in das Unternehmen eintritt oder dieses wieder frühzeitig verlässt, für den Ausschluss einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung nicht ausreichend ist. Nach Auff des BFH verleiht eine solche Vertragsklausel allein Kosten der privaten Lebensführung keinen betrieblichen Charakter.
Tz. 829
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Trägt eine Kap-Ges Aufwendungen des Ges-GF für eine Fachstudienreise ins Ausl, die auch touristische Aspekte hat, liegt idR eine tw vGA vor. Entgegen der früheren Rspr (s Urt des BFH v 06.04.2005, BStBl II 2005) ist das frühere Aufteilungsverbot des § 12 Nr 1 EStG nicht mehr anzuwenden (s Beschl des BFH v 21.09.2009, BStBl II 2010, 672; zu Anwendungsfragen bei der ESt s Schr des BMF v 06.07.2010, BStBl II 2010, 614). Damit ist es auch nicht mehr für die Abgrenzung einer vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG maßgeblich; dazu auch Urt des FG München v 17.02.2014 (s DStRE 2016, 347). Grds zur Übertragung dieser Rspr auf die Abgrenzung der vGA s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 135ff. Sind Aufwendungen für eine Reise demnach tw in der betrieblichen Tätigkeit der Kap-Ges und tw durch private Interessen des Ges-GF veranlasst (also touristisch geprägt), führen die Aufwendungen nur tw zu einer vGA.
Beispiel:
Die G-GmbH ist in der Computerbranche tätig. Ges-GF G nimmt im Jahr 08 an einem fünftägigen Fortbildungsseminar eines großen Computerherstellers in Los Angeles/USA teil. Es ist nachgewiesen, dass an den einzelnen Seminartagen ca sieben Stunden Unterricht erteilt wurde und G auch jeweils daran teilgenommen hat. Nach Beendigung des Seminars "hängt" G noch eine fünftägige Rundreise mit einem Wohnmobil durch den Westen der USA an und fliegt erst anschließend nach Deutschland zurück. Die Flugkosten von 1500 EUR werden ebenso voll von der G-GmbH übernommen wie die Aufwendungen für das Seminar und die Übernachtungskosten während der Seminardauer. Die Kosten während der Rundreise (Wohnmobil, Verpflegung usw) hat G selbst getragen.
Die Aufwendungen für das Seminar sind offensichtlich nicht gesellschaftlich veranlasst und führen nicht zu einer vGA. Dies gilt auch für die Übernachtungskosten während der Seminardauer. Nach estlichen Grundsätzen sind die Flugkosten nach dem Wegfall des Aufteilungsverbots des § 12 Nr 1 EStG aufzuteilen. Als Aufteilungsverhältnis bietet sich dabei das Verhältnis der Tage mit beruflicher Tätigkeit des G (5 Tage) zu den privaten Reisetagen (5 Tage) an. Somit sind die Flugkosten kstlich nur noch zur Hälfte als vGA zu behandeln.
Zur idR nicht gegebenen gesellschaftsrechtl Veranlassung bei Delegationsreisen mit hochgestellten Politikern aufgrund der Vorauswahl der Teilnehmer durch das zuständige Ministerium s Urt des BFH v 09.03.2010 (BFH/NV 2010, 1330). Danach kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es sich um Repräsentanten von Unternehmen handelt, die international ausgerichtet sind oder dies anstreben und somit eine betriebliche Veranlassung besteht.