Tz. 12
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Vorschrift des § 34 Abs 3a KStG idF des Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst d, Nr 4 und Nr 16 S 3 KStG ab dem VZ 2016. Die Regelung über die erstmalige Anwendung hinsichtlich der durch das Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen geänderten Vorschriften des KStG ist eine Folgeänderung, die auf die ab dem 01.10.2016 in Kraft getretene geänderte Nummerierung des VAG zurückzuführen ist.
Tz. 13
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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