Tz. 66
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Seit In-Kraft-Treten der EG-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) – s VO (EG) Nr 2157/2001 v 08.10.2001, Abl L 294/1 – und der Transformation in innerstaatliches Recht im SEEG v 22.12.2004, BGBl I 2004, 3675) ist die Rechtsform der SE als europäische Gesellschaftsform verfügbar.
Die SE ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Kap in Aktien aufgeteilt ist. Das gezeichnete Kap muss mind 120 000 EUR betragen. Sie muss ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat haben und zwar in demjenigen, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet (Art 4 SE-VO). Der Sitz kann gem Art 8 SE-VO in einen anderen Mitgliedsstaat verlegt werden, was weder zur Auflösung der Gesellschaft noch zur Gründung einer neuen jur Pers führt.
Für die Gründung einer SE stehen ausschl die nachfolgenden vier verschiedenen Möglichkeiten zur Verfügung:
- Die Gründung durch grenzüberschreitende Verschmelzung (Art 2 Abs 1 SE-VO);
- die Gründung einer Holding-SE (Art 2 Abs 2 SE-VO);
- die Gründung einer Tochter-SE (Art 2 Abs 3, 5 SE-VO);
- der Formwechsel in eine SE (Art 2 Abs 4 SE-VO).
Eine Originärgründung (Bar- oder Sachgründung analog dem dt Aktienrecht) sieht die SE-VO hingegen nicht vor.
Der Gründungsvorgang selbst unterliegt im Wes dem nationalen Aktienrecht des EG-Staates, in dem die SE ihren Sitz hat. Mit der Erweiterung des § 1 Abs 1 Nr 1 KStG durch das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) hat der Ges-Geber klargestellt, dass die SE mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inl zum Kreis der unbeschr stpfl Kap-Ges gehört.
3.7.10.1 Europäische Genossenschaft (SCE)
Tz. 66a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Europäische Gen – SCE – beruht auf der VO (EG) Nr 1435/2003 v 22.07.2003 (Abl L 207/1) über das Statut der Europäischen Gen. Ziel dieser VO war es, eine länderübergreifende Tätigkeit der Gen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale zu fördern und ihnen hierfür einen geeigneten Rechtsrahmen zu bieten. Die Verordnung wurde in D durch das Ges zur Einführung der Europäischen Gen und zur Änderung des Gen-Rechts (EGSCE) v 14.08.2006 (BGBl I 2006, 1911) in innerstaatliches Recht umgesetzt. Mit der Erweiterung des § 1 Abs 1 Nr 2 KStG durch das SEStEG v 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) hat der Ges-Geber auch bzgl der SCE klargestellt, dass diese unmittelbar zum Kreis der unbeschr stpfl Kö gehört, sofern sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inl hat.
3.7.10.2 Europäischer Verein
Tz. 66b
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach der ersten Debatte über ein europäisches Vereinsstatut (Europäischer Verein) im Jahr 1987 wurde mittlerweile von der EU-KOM ein Vorschlag für eine R über europäische grenzüberschreitende Vereine (European Cross-Border Association, ECBA) in das Ges-Gebungsverfahren eingebracht (Vorschlag vom 05.09.2023, COM(2023) 516).
Für Vereine ohne Erwerbszweck soll damit ein klarer Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Durchführung ihrer Tätigkeiten geschaffen werden. Die Gründung eigenständiger Vereine in jedem Tätigkeitsland wäre damit nicht mehr notwendig.