Tz. 67b

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Die Bundesagentur für Arbeit bzw die Kommunen (Kreise und kreisfreie Städte) sind jeweils für ihren Bereich eigenständiger Träger von Verpflichtungen zur Erbringung der Grundsicherung nach SGB II. Die von dem jeweiligen Träger insoweit zu erbringenden Tätigkeiten sind – isoliert betrachtet – unstreitig hoheitlich. Die Träger setzen zur Erfüllung der ihnen jeweils obliegenden Leistungen Personal ein (idR eigenes Personal, Beamte und/oder Angestellte). Nach § 44b SGB II ist vorgesehen, dass die Träger zur einheitlichen Leistungserbringung eine Arbeitsgemeinschaft – sog ARGE – gründen können, die damit zum Träger der Verpflichtung iRd Grundsicherung wird.

Die Arbeitsgemeinschaft kann grds in der Rechtsform einer Kap-Ges, aber auch als öff-rechtliche BGB-Gesellschaft fungieren. Sie ist insoweit Beliehener, dh sie erbringt hoheitliche Leistungen.

Soweit die Arbeitsgemeinschaft hierbei in der Rechtsform einer "öff-rechtlichen BGB-Gesellschaft" gegründet wird, und diese sich ausschl auf ihre ges Aufgaben beschr, führt die Beteiligung der Träger der Grundsicherung an der Gesellschaft nicht zu einer Beteiligung an einer MU-Schaft und begründet somit keinen BgA. Die Tätigkeiten der Gesellschaft sind in diesem Fall den Gesellschaftern im Ergebnis unmittelbar als hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen. Eine unbeschr KSt-Pflicht könnte hier nur insoweit entstehen, als die ARGE-BGB neben ihrer hoheitlichen Tätigkeit noch einen BgA unterhält. Dazu s § 4 KStG Tz 23ff und s Tz 51ff.

Wenn die ARGE hingegen in der Rechtsform einer Kap-Ges betrieben wird, ist diese als jur Pers des privaten Rechts nach den allgemein für diese Gesellschaftsform geltenden Grundsätzen zu besteuern. Dh die ARGE unterliegt der unbeschr KSt-Pflicht iSd § 1 Abs 1 Nr 1 KStG. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob sie ggf Dienstherrenbefugnisse besitzt. Entspr wird zB auch in Fällen der Beleihung einer jur Pers des Privatrechts oder einer natürlichen Person der Beliehene stets nach den für seine Rechtsform geltenden stlichen Grundsätzen behandelt (s Vfg OFD Koblenz v 05.01.2005, StEd 2005, 110). Für eine aus dem Kreis der Kommunen zT öffentlich geforderte stliche Sonderbehandlung der ARGE (-GmbH) als "quasi jur Pers d öff Rechts" bietet das geltende KSt-Recht keine Grundlage.

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