Tz. 168
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 10 KStG gilt § 10d Abs 4 EStG entspr, dh die vorzutragenden Zuwendungen sind gesondert festzustellen.
Der verbleibende Zuwendungsvortrag ist – auch im Falle eines vom Kj abw Wj – auf den Schluss des VZ, also auf den 31.12. des Kj, festzustellen. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags ist Grundlagenbescheid sowohl des KSt-Bescheids für den darauffolgenden VZ als auch eines auf den Schluss des darauf folgenden Jahres ergehenden Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Zuwendungsvortrags. Der Feststellungsbescheid ist materielle Voraussetzung für einen Abzug von in früheren VZ erfolgten (und nicht berücksichtigten) Zuwendungen in Folgejahren. Der Feststellungsbescheid ist sowohl der Höhe als auch der Abziehbarkeit dem Grunde nach bindend (s Urt des BFH v 06.12.2018, DStR 2019, 737). Bei der Feststellung werden die bei der Ermittlung des GdE nicht abgezogenen Zuwendungen des lfd VZ und die nicht verbrauchten Zuwendungsvorträge aus den vorangegangenen VZ zu einer Summe zusammengefasst. Bei der Feststellung sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der St-Festsetzung des VZ, auf dessen Schluss der Zuwendungsvortrag festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind (s § 10d Abs 4 S 4 EStG). Erfolgte für einen VZ keine St-Festsetzung, so tritt keine Bindungswirkung iSd § 10d Abs 4 S 4 EStG ein; der Erl eines Bescheides über die Feststellung des Zuwendungsvortrags ist uE jedoch möglich (s Urt des BFH v 13.01.2015, BFH/NV 2015, 891).
Aufgr der entspr Geltung des § 175 Abs 1 Nr 1 AO (s § 10d Abs 4 S 4 EStG) ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Zuwendungsvortrags zu ändern, wenn der zugrunde liegende KSt-Bescheid geändert wurde. Ebenso sind für die Folgejahre ergangene Feststellungsbescheide über den Zuwendungsvortrag zu ändern (hierzu s auch Urt des BFH v 23.10.2013, BFH/NV 2014, 903). Unter den Voraussetzungen des § 10d Abs 4 S 5 EStG darf in dem Feststellungsbescheid ausnahmsweise von den in der ihm zu Grunde liegenden St-Festsetzung berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen abgewichen werden. Auch das setzt aber voraus, dass die St-Festsetzung verfahrensrechtlich noch aufgehoben, geändert oder berichtigt werden könnte (s Urt des BFH v 16.05.2018, BFH/NV 2018, 1028). Ist der KSt-Bescheid des Zuwendungsjahres bestandskräftig und berücksichtigt er keine Zuwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG, ist der erstmalige Erl eines Feststellungsbescheids über den Zuwendungsvortrag nur zulässig, soweit eine Korrektur des KSt-Bescheids nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der iRd Höchstbeträge nabzb Zuwendungen möglich ist und diese der St-Festsetzung tats zu Grunde gelegt worden sind (s Urt des BFH v 12.07.2016, Az: IX R 31/15 und s Urt-Anm v Hallerbach in FR 2017, 152). Zur Nicht-Entstehung eines Zuwendungsvortrags in einem Fall, in dem die Berücksichtigung der Spende im urspr St-Bescheid vergessen wurde und diese Spende bei einer später aus anderen Gründen erfolgten Änderung des St-Bescheids zu Ungunsten des Stpfl iRd Kompensation materieller Fehler nach § 177 AO (nur) im Umfang dieser Änderung berücksichtigt wurde, s Urt des FG Köln v 23.03.2023 (Az: 11 K 1095/20).