Tz. 167

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 16) ist ein "Abschmelzen" des Verlustbetriebs um mehr als die Hälfte seines Umfangs für den Verlustabzug schädlich. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs 4 S 3 KStG ist dann nicht anwendbar, dh der Verlustabzug ist stlich nicht mehr nutzbar.

Damit ist die dt Regelung im Endergebnis sehr nah bei der österreichischen, die ein "Abschmelzen" des Verlustbetriebs bis auf 25 % des Betriebsumfangs zu Beginn der historischen Verlustphase als st-unschädlich toleriert (dazu s Dötsch, DB 1997, 2090, 2144).

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