3.8.5.1 Allgemeines
Tz. 169
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 18 – 20) versagt die Anwendbarkeit der Sanierungsvorschrift in § 8 Abs 4 S 3 KStG, wenn der Geschäftsbetrieb zunächst eingestellt und dann in gleicher oder in anderer Form weitergeführt wird (offensichtlich abl: s Urt des FG Köln v 06.02.2001, EFG 2001, 698 – rkr). Davon betroffen sind
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der Fall der tats Betriebseinstellung und Wiederaufnahme (Rn 18 des oa BMF-Schr); |
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der Fall des Branchenwechsels (Rn 18 des oa BMF-Schr). Für die Beantwortung der Frage, was ein Branchenwechsel ist, lassen sich uU die Grundsätze zur gewstlichen Unternehmensidentität mit heranziehen. Völlig unklar ist, ob es auch einen "Teil-Branchenwechsel" gibt und was dieser an stlichen Folgen auslöst. Ob ein Branchenwechsel vorliegt, ist (so das rkr Urt des FG HH v 20.04.2010, EFG 2010, 1727) nicht allein nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand zu beurteilen, sondern vor allem nach dem konkreten Geschäftsbetrieb. Bei einer Holdinggesellschaft ist auf ihre eigenen Verhältnisse abzustellen und nicht auf die Branchen, denen die Beteiligungsunternehmen angehören. Der BFH (s Urt des BFH v 23.10.2013, HFR 2014, 326; dazu näher s Tz 84) hat entschieden, dass ein st-schädlicher Branchenwechsel darin zu sehen ist, dass auf eine Verlust-Kö, die als Kdstin an einer KG beteiligt ist, nach dem Ausscheiden der Mitgesellschafter der Betrieb der KG durch Anwachsung übergeht, wodurch sie von einer "Holdinggesellschaft" zu einem "aktiven Unternehmen" wird; |
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der Fall der Verpachtung eines bisher aktiv betriebenen Geschäftsbetriebs (Rn 20 des oa BMF-Schr). |
Tz. 170
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das Schr des BMF Rn 18 – 20 enthält nur Aussagen zu § 8 Abs 4 S 3 KStG; es geht davon aus, dass ein nach den S 1 oder 2 des § 8 Abs 4 KStG untergegangener Verlustabzug nur dann "gerettet" werden kann, wenn der den Verlust verursachende Geschäftsbetrieb selbst saniert wird. In den vorgenannten Fällen jedoch ist die wiedereröffnete oder die in anderem Kleid weiterbetriebene Geschäftstätigkeit stlich ein neuer und nicht mehr der alte Geschäftsbetrieb.
§ 8 Abs 4 S 3 KStG kann in diesen Fällen mangels Sanierungsfähigkeit des eingestellten Geschäftsbetriebs von vornherein nicht zur Anwendung kommen. Der durch den eingestellten Geschäftsbetrieb verursachte, noch nicht verbrauchte Verlustabzug ist, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 1 oder 2 KStG vorliegen, verloren; nur noch ein durch den Nachfolge-Geschäftsbetrieb verursachter Verlustabzug ist stlich nutzbar.
Tz. 171
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455) äußert sich im Gegensatz zu dem früheren Schr des BMF v 11.06.1990 (BStBl I 1990, 252) nicht dazu, wann von einer Einstellung des Geschäftsbetriebs auszugehen ist. Nach früherer Verw-Auff war damit nur der Fall gemeint, in dem ein Unternehmen endgültig aufgehört hat werbend tätig zu sein; Betriebsunterbrechungen wurden noch nicht als Geschäftseinstellung gewertet. Mit Bock/Meissner (GmbHR 1999, 1069, 1070) ist uE davon auszugehen, dass ein nur vorübergehender Stillstand der Verlust-Kap-Ges eine Sanierung nicht hindert.
Tz. 172
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 19) gilt ein Branchenwechsel ohne wes Änderung der personellen und sachlichen Ressourcen (sog Strukturwandel) nicht als Einstellung des Geschäftsbetriebs. Dh in solchen Fällen soll der durch den Branchenwechsel eingetretene Verlust der wirtsch Identität (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 829) nicht zum Untergang des durch die frühere Branche verursachten Verlustabzugs führen, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 3 KStG vorliegen.
3.8.5.2 Betriebsverpachtung
Tz. 173
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 20) führt die Kap-Ges bei Verpachtung eines bisher aktiv betriebenen Geschäftsbetriebs den bisherigen Geschäftsbetrieb nicht fort, dh der Wechsel von einer aktiven Geschäftstätigkeit zur Verpachtung ist nach Verw-Auff wie die Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu beurteilen. Danach kann eine Betriebsverpachtung zur Nichtabziehbarkeit eines auf die Aktivzeit entfallenden Verlustabzugs führen. Damit ein Verlustabzug nach § 8 Abs 4 S 1 oder S 2 KStG dem Grunde nach nicht mehr nutzbar ist, müssen zur Betriebsverpachtung ein stschädlicher AE-Wechsel und eine entspr BV-Zuführung hinzukommen.
Tz. 174
Stand: EL 55 – ET: 10/2005
Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 20) sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz im Fall der Begr einer Betriebsaufspaltung vor; in diesen Fällen gilt die bisherige Geschäftstätigkeit wegen der Unternehmenseinheit von Betriebs- und Besitz-Kap-Ges nicht als beendet. Für die Anwendung des § 8 Abs 4 S 3 KStG bedeutet dies, dass nicht nur ein Verlustabzug aus der Zeit der Betriebsaufspaltung, sondern auch ein vorher entstandener Verlustabzug stlich nutzbar bleibt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des § 8 Abs 4 S 3 KStG vorliegen.