Tz. 181

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

§ 8 Abs 4 KStG regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 10d EStG, wonach nicht ausgeglichene negative Eink im Wege des Verlustrücktrags mit dem positiven Einkommen früherer oder späterer VZ verrechnet werden können. Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht danach, ob der Verlust rück- oder vorgetragen werden soll. GlA s Neyer (BB 2001, 173, 176).

Für den Fall, dass die noch nicht ausgeglichenen Verluste Zeit vor dem Zeitpunkt des kumulativen Zusammentreffens von stschädlichem AE-Wechsel und stschädlicher BV-Zuführung entstanden sind, schränkt § 8 Abs 4 KStG nicht den Verlustrücktrag bei der "alten" Kap-Ges ein. Die Vorschrift wirkt in diesem Fall nur in die Zukunft und verbietet eine Verlustnutzung im Wege des Verlustvortrags bei der rechtlich und wirtsch nicht identischen ("neuen") Kap-Ges. Dies bedeutet den definitiven Untergang des Verlustabzugs.

Für den Fall, dass die noch nicht ausgeglichenen Verluste Zeit nach dem Zeitpunkt des kumulativen Zusammentreffens von stschädlichem AE-Wechsel und stschädlicher BV-Zuführung entstanden sind, schränkt § 8 Abs 4 KStG nicht den Verlustrücktrag bei der "neuen" Kap-Ges ein. Die Vorschrift wirkt in diesem Fall jedoch in die Vergangenheit und verbietet eine Verlustnutzung im Wege des Verlustrücktrags bei der rechtlich und wirtsch nicht identischen ("alten") Kap-Ges. Dies bedeutet den definitiven Untergang des Verlustabzugs; dieser bleibt für die Zukunft nutzbar.

 

Tz. 182

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

§ 8 Abs 4 S 4 KStG bestimmt, dass die S 1–3 des § 8 Abs 4 KStG für den lfd Verlustausgleich entspr gilt. Dazu im Einzelnen s Tz 187. Wegen der Frage, ob auch der Aufwand aus der Einbuchung einer Verbindlichkeit wegen Wirksamwerden einer Besserungsabrede ein Verlust iSd § 8 Abs 4 KStG ist, s Tz 142.

 

Tz. 183

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

In den Fällen, in denen der Zeitpunkt des schädlichen AE-Wechsels (Erreichen der 51 %-Quote) und der Zeitpunkt der Zuführung von überwiegend neuem BV auseinander fallen, stellt sich die Frage, welcher Teil des Verlustabzugs nach § 8 Abs 4 KStG nicht mehr nutzbar ist:

a) der bis zu dem Zeitpunkt des schädlichen AE-Wechsels oder
b) der bis zu dem Zeitpunkt des Zusammentreffens von AE-Wechsel und schädlicher BV-Zuführung

aufgelaufene Verlustabzug (dazu auch s Sauerland, DStZ 2007, 461 und s Lang, NWB 22/2008, F 4, 5309). Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 33) beantwortet die Frage iSd unter b) genannten Alt. AA der BFH (s Urt des BFH v 05.06.2007, I R 106/05, BStBl II 2008, 986 und s Urt des BFH v 05.06.2007, I R 9/06, BStBl II 2008, 988). Danach versagt § 8 Abs 4 KStG den Verlustabzug (rückwirkend) zum Zeitpunkt des stschädlichen AE-Wechsels (so auch das rkr Urt des FG Münster v 07.12.2007, EFG 2008, 432 und das rkr Urt des FG München v 11.03.2010, DStRE 2011, 892).

 

Tz. 184

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die vom BFH abgelehnte Verw-Auff kann je nach dem Einzelsachverhalt günstig oder ungünstig für die Kö sein, sie führt aber ggf dazu, dass auch noch Verluste, die bereits in der Besitzzeit der neuen AE entstanden sind, den Sanktionen des § 8 Abs 4 KStG unterliegen.

 

Beispiel:

 
  Variante 1 Variante 2
Verbleibender Verlustabzug in dem Zeitpunkt des AE–Wechsels (Jahr 1) ./. 100 ./. 100
Einkommen der Kap–Ges in den Zwischenjahren ./.   70 +   70
Verbleibender Verlustabzug in dem Zeitpunkt der stschädlichen BV–Zuführung (Jahr 4) ./. 170 ./. 30
Verw–Auff ist für die Kap–Ges ungünstig günstig
 

Tz. 185

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach dem Schr des BMF v 04.12.2008 (BStBl I 2008, 1033) ist die oa BFH-Rspr auf alle offenen Fälle anzuwenden, wobei allerdings § 176 AO zu beachten ist. Das Schr des BMF enthält zudem eine Übergangsregelung, nach der auf Antrag ua die Regelungen in der Rn 9 und 33 des Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 455) in ihrer bisherigen Fassung weiterhin zugunsten des Stpfl anzuwenden sind, sofern die Übertragung von mehr als 50 % der Anteile (schädliche Anteilsübertragung) vor dem 01.01.2009 stattgefunden hat. Damit kann in diesem Fall die Prüfung der BV-Zuführung nach saldenmäßiger statt nach gegenständlicher Betrachtungsweise erfolgen (s Tz 78ff) und für den Verlustuntergang kann – wie bisher – auf den Zeitpunkt des Verlusts der wirtsch Identität abgestellt werden (s Tz 183ff). Wegen eines Bsp s Vfg der OFD Münster v 13.08.2009 (FR 2009, 973).

 

Tz. 186

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Eine andere Frage ist die nach der Höhe des noch nicht verbrauchten (und ggf nicht mehr nutzbaren) Verlustabzugs in Fällen, in denen die wirtsch Identität der Verlust-Kap-Ges unterjährig verloren geht und die Kap-Ges im betr Jahr einen Gewinn erzielt hat.

 

Beispiel 1:

Lösungsalternativen:

Der Verlustabzug ist nabzb, da ein Verlustabzug (hier: aus 01) immer nur mit Wirkung auf das Ende eines VZ möglich ist. Am 31.12.2002 ist die wirtsch Identität jedoch bereits verloren. IdS offensichtlich s Neumann (FR 1999, 682, 691).

Der Verlustabzug ist bis zur Höhe des Gewinns 02 abzb, der bis zum 30.09.2002 erwirtschaftet worden ist (9/12 von ...

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