Tz. 126

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3c Abs 3 EStG ist durch das REITG v 28.05.2007 (BGBl I 2007, 914, 920) eingefügt worden. Hiernach dürfen BA, die mit nur hälftig stpfl Einnahmen iSd § 3 Nr 70 EStG (sog Exit-Tax) im Zusammenhang stehen, auch nur zur Hälfte abgezogen werden.

 

Tz. 127

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3 Nr 70 EStG befreit die Hälfte der BV-Mehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden an REIT AG‘s und Vor-REIT‘s sowie die Hälfte der BV-Mehrungen aus der Aufdeckung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Wechsels einer stpfl AG in den stbefreiten REIT-Status. Korrespondierend hierzu begrenzt § 3c Abs 3 EStG den Abzug von BV-Minderungen, BA oder Veräußerungskosten, die mit den BV-Mehrungen oder Einnahmen iSd § 3 Nr 70 EStG in wirtsch Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem VZ die BV-Mehrungen oder Einnahmen anfallen, auf die Hälfte.

 

Tz. 128

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

§ 3c Abs 3 EStG lässt – ebenso wie § 3c Abs 2 EStG – BV-Minderungen, BA und Veräußerungskosten, die mit den BV-Mehrungen oder Einnahmen iSd § 3 Nr 70 EStG in wirtsch Zusammenhang stehen, "unabhängig davon, in welchem VZ die BV-Mehrungen oder Einnahmen anfallen", nur zur Hälfte zum Abzug zu. Das Halbabzugsverbot gilt – wie in den Fällen des § 3c Abs 2 EStG – unabhängig von der Höhe der Erwerbseinnahmen (s v Beckerath, in K/S/M, § 3c EStG, Rn D 5).

 

Tz. 129

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 3 Nr 70 S 2 EStG greift die hälftige St-Befreiung gem § 3 Nr 70 S 1 EStG nicht, wenn der Stpfl den Betrieb veräußert oder aufgibt und der VG nach § 34 EStG besteuert wird. Nach uE zutr Auff von v Beckerath (in K/S/M, § 3c EStG, Rn D 8) entfällt in diesem Fall korrespondierend auch die Halbabzugsbegrenzung des § 3c Abs 3 EStG. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 3c Abs 3 EStG, lässt sich aber auch aus seinem Wortlaut entnehmen, denn dann liegen die von § 3c Abs 3 EStG vorausgesetzten "BV-Mehrungen oder Einnahmen iSd § 3 Nr 70 EStG" nicht vor.

 

Tz. 130

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Nach § 3 Nr 70 S 3 EStG entfällt in den dort genannten Fällen die St-Befreiung nach § 3 Nr 70 EStG rückwirkend. Nach Auff von v Beckerath (in K/S/M, § 3c EStG, Rn D 9) muss in einem solchen Fall auch die Halbabzugsbegrenzung rückwirkend entfallen, weil sE rückwirkend keine BV-Mehrungen oder Einnahmen iSd § 3 Nr 70 EStG mehr vorliegen. UE ist diese Auff zweifelhaft, da § 3c Abs 3 EStG eine solche rückwirkende Korrektur nicht regelt.

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