Steuerbefreieung bei Photovoltaikanlagen

Das BMF hat ein Schreiben zur Anwendung der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu Photovoltaikanlagen veröffentlicht.  

Praxis-Hinweis: Unternehmer und Privatpersonen profitieren von der Steuerbefreiung

Rückwirkend zum 1.1.2022 ist der Betrieb bestimmter, kleinerer Photovoltaikanlagen einkommen-, körperschaftsteuer- und gewerbesteuerfrei. Das BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 17.7.2023, IV C 6 – S 2121/23/10001:001) setzt sich mit verschiedenen Aspekten der gesetzlichen Neuregelung auseinander. Da die gesetzliche Neuregelung für den privaten und den betrieblichen Bereich gilt, betrifft sie potenziell viele Steuerpflichtige. Das BMF-Schreiben hilft bei steuerlichen Fragen durchaus weiter, zumal Beispiele die Lösungen zu verschiedenen in der Praxis aufgetretenen Fragestellungen verdeutlichen. Das BMF-Schreiben betrifft hierbei nur die ertragsteuerlichen Fragen. Hierbei ist festzuhalten, dass das Ziel der Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen durchaus löblich sein mag, typisch deutsch ist diese Förderung aber auch wieder mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden.

Hintergrund

Photovoltaikanlagen sind einer der Eckpunkte der von der Politik ausgerufenen Energiewenden. Dementsprechend wurden verschiedene steuerliche Anreize für die Anschaffung und den Betrieb von Photovoltaikanlagen im privaten und betrieblichen Bereich geschaffen.

Insbesondere sind nach der Neuregelung des § 3 Nr. 72 EStG Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Regelung gilt also rückwirkend. Zudem unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation bestimmter Photovoltaikanlagen seit dem 1.1.2023 gem. § 12 Abs. 3 UStG einem umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz. Betreiber solcher Anlagen sind damit bei der Anschaffung nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.

BMF-Schreiben

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Abschnitt I betrifft den persönlichen Anwendungsbereich. Die Regelung gilt hierbei für natürliche Personen, Mitunternehmer und Körperschaften, (Tz. 1).

  • Abschnitt II (Tz. 2 bis 28) ist der zentrale Abschnitt, der den sachlichen Anwendungsbereich der Regelung betrifft.
  • Für Zwecke des § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG (Lohnsteuerfreistellung) ist die Bruttoleistung  nach dem  Marktstammdatenregister in Kilowatt (peak) maßgeblich (maßgebliche Leistung) (Tz. 2).
  • Tz. 3 stellt die begünstigten Photovoltaikanlagen dar. Es sind die mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Anlagen, die sich auf, an oder in einem Gebäude befinden (einschließlich Nebengebäuden. Begünstigt sind dachintegrierte Anlagen und Fassadenanlagen. Die Anlage ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut (Tz. 3). Die maximale Leistung ist ebenfalls dargestellt
  • In Tz 4 und 5 wird beispielhaft aufgeführt, was begünstigte Anlagen sind und welches nicht. Freiflächenanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt. (Tz. 6). Der Betreiber de Anlage muss nicht der Eigentümer des Gebäudes sein (Tz. 8).
  • Tz. 9 bis 11 stellen den Umfang der Steuerbefreiung dar. Diese gilt für alle Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms. Hierbei stellt sich die Frage, wie dies in der Praxis kontrolliert werden sollte, aber dies sei dahingestellt. Einnahmen sind insbesondere Einspeisevergütungen, Entgelte für Stromlieferungen, Vergütungen für das Aufladen von E-Fahrzeugen und Zuschüsse sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer. Eine Aufstellung in Tz 10 stellt Entnahmen dar. Die Veräußerung der Anlage fällt auch unter die Ertragsteuerfreiheit.
  • Ein nächster Abschnitt betrifft die Prüfung der Höchstgrenzen (Tz. 12 bis 17). Diese Prüfung umfasst die Prüfung der objektbezogenen Höchstgrenzen (hierzu Tz. 2) sowie in einem zweiten Schritt die für den jeweiligen Steuerpflichtigen von 100,00 kw (Tz 13). Alle betriebenen Anlagen eines Steuerpflichtigen sind hierbei zu addieren. Bei Mitunternehmerschaften gelten Besonderheiten (Tz. 16). Wird die Grenze von 100,00 kw überschritten, gilt die Befreiung insgesamt nicht. Es handelt sich also um eine Freigrenze, was immer problematisch ist, da ein bereits geringfügiges Überschreiten zum gesamten Entfallen der Befreiung führt. Tz 18 stellt die Folgen bei einem unterjährigen Anwenden der Regelung dar.
  • Tz. 19 und 20 betreffen das im Einzelnen durchaus schwierige Verhältnis zur Bestimmung des § 7g EstG (Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe), Tz. 21  stellt klar, dass Betriebsausgaben im Zusammenhang mit § 3 Nr. 72 EStG dem Abzugsverbot nach § 3c EStG unterfallen. Tz 22 betrifft das Verhältnis zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG. Tz 23 trifft Ausführungen zum Sonderfall der gewerblichen Infektion.
  • Die Ausführungen in den Tz 24 bis 26 regeln wie zu verfahren ist, wenn eine begünstigte Anlage in einem „normalen“ Betriebsvermögen vorhanden ist und wie der Verbrauch von begünstigt erzeugtem Strom im Betrieb des Steuerpflichtigen zu behandeln ist (Tz. 27). § 35a EStG gilt unter bestimmten Umständen auch bei Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG (Tz. 28).
  • Ein letzter Abschnitt III betrifft die zeitliche Anwendung. Das BMF-Schreiben gilt wie die gesetzliche Regelung für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Anträge auf die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach der alten Gesetzlage gemäß BMF-Schreiben vom 29.10.2021 können für Anlagen, die nach dem 31.12.2021 in Betrieb gegangen sind, nicht mehr gestellt werden. Ist die Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021 erfolgt, kann der Antrag bis 31.12.2023 erfolgen.


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Schlagworte zum Thema:  Photovoltaik, Betriebsvermögen