Ewald Dötsch, Alexandra Pung
4.1 Allgemeines
Tz. 23
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 16 – 21.
Tz. 24–29
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
vorl frei
4.2 Die unter § 15 UmwStG fallenden Vermögensübergänge
Tz. 30
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 22 und 23.
Tz. 31
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
vorl frei
4.3 Verhältnis des § 15 UmwStG zu den ergänzenden Regelungen im KStG
4.3.1 Rechtslage vor In-Kraft-Treten des StSenkG
Tz. 32
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Für den Bereich der EK-Gliederung wird § 15 UmwStG durch § 38a KStG 1999 ergänzt. Der Geltungsbereich des § 15 UmwStG ist jedoch weiter als der des § 38a KStG 1999 . Weiter gefasst ist der Geltungsbereich des § 15 UmwStG zB insofern, als er – anders als § 38a KStG 1999 – nicht auf zur EK-Gliederung verpflichtete Kö begrenzt ist. Wegen der Frage, ob § 38a KStG 1999 auch anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen des § 15 UmwStG nicht vorliegen, s § 38a KStG 1999 Tz 8a.
Tz. 33
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Während unter § 38a KStG 1999 nur die Auf- und Abspaltung fallen, ist § 15 UmwStG auch auf die Vermögensübertragung nach § 174 Abs 2 UmwG im Wege der Teilübertragung anzuwenden (s § 38a KStG 1999 Tz 6).
Wie im Einzelnen aus der Übersicht in Einf UmwStG Tz 13 ersichtlich, ist eine Teilübertragung nur möglich
a) |
von einer zur EK-Gliederung verpflichteten Kö auf eine nicht gliederungspflichtige Kö, |
b) |
von einer nicht gliederungspflichtigen auf eine zur EK-Gliederung verpflichtete Kö, |
c) |
zwischen nicht gliederungspflichtigen Kö, |
dh der Fall, dass Übertragerin und Übernehmerin zur EK-Gliederung verpflichtet sind, ist nicht möglich.
Tz. 34
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Auf den in Tz 33 unter b) genannten Sachverhalt kann auf der Seite der übernehmenden (gliederungspflichtigen) Kö § 38b KStG 1999 anzuwenden sein (s § 38b KStG 1999 Tz 4), dh die Übernehmerin hat das auf sie übergegangene VEK in den Teilbetrag EK 04 einzustellen.
Auf den in Tz 33 unter a) genannten Sachverhalt muss uE auf der Seite der übertragenden (gliederungspflichtigen) Kö § 38a KStG 1999 sinngemäß angewendet werden, denn diese (weiterbestehende) Kö überträgt einen Teil ihres VEK. Der Wortlaut des § 38a KStG 1999 nennt allerdings (versehentlich?) diesen Fall nicht. UE wird in dem unter a) genannten Sachverhalt die auf dem wegfallenden VEK lastende KSt-Tarifbelastung definitiv, da die Übernehmerin sie nicht anrechnen kann.
Tz. 35
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Anders als § 38 KStG 1999 hat § 38a KStG 1999 nicht nur für die übernehmende Kö Bedeutung. Im Fall der Abspaltung, in dem die übertragende Kö weiterbesteht, ist § 38a KStG 1999 auch bei der Übertragerin zu beachten (s § 38a KStG 1999 Tz 12).
4.3.2 Rechtslage nach In-Kraft-Treten des StSenkG
Tz. 36
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Dazu s § 15 UmwStG (SEStEG) Tz 24.
4.4 Entsprechende Anwendung der §§ 11–13 UmwStG (§ 15 Abs 3 S 1 UmwStG)
4.4.1 Rechtsfolgen bei Vorliegen der in § 15 UmwStG genannten Voraussetzungen
Tz. 37
Stand: EL 56 – ET: 04/2006
Konzeptionell ist die Spaltung sowohl handels- als auch strechtlich als Umkehrfall der Verschmelzung ausgestaltet.
Liegen alle Voraussetzungen des § 15 UmwStG vor, sind auf den Vermögensübergang durch Spaltung bzw Teilübertragung auf eine andere Kö die §§ 11–13 UmwStG entspr anzuwenden, und zwar bei allen an der Spaltung beteiligten Stpfl (Übertragerin, Übernehmerin, AE der Übertragerin). Die entspr Anwendung der §§ 11–13 UmwStG bedeutet aber auch, dass die dort genannten ges Anwendungsvoraussetzungen neben den in § 15 UmwStG genannten Zusatzvoraussetzungen vorliegen müssen.
Sinngemäße Anwendung der §§ 11–13 UmwStG bei der Spaltung bedeutet für die einzelnen Beteiligten (s Tz 38–49):
4.4.1.1 Übertragende Körperschaft
Tz. 38
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Liegen die in § 11 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen vor, darf die Übertragerin in ihrer stlichen Schluss-Bil das übergehende BV zu Bw (also ohne Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven) ansetzen; sie darf nach dem Gesetzeswortlaut aber auch die Tw oder Zwischenwerte ansetzen (Wahlrecht). Wie im Einzelnen (s § 11 UmwStG [vor SEStEG]) Tz 3 ff ausgeführt ist, läuft das im UmwStG geregelte Wahlrecht wegen des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil nach Verw-Auff leer. Zu § 25 UmwStG hat der BFH zwischenzeitlich – gegen die Verw-Auff – entschieden, dass das übergegangene BV mit seinem Bw oder einem höheren Wert angesetzt werden darf (s Urt des BFH v 19.10.2005, DB 2006, 364). Die übernehmende Kö ist an die von der Übertragerin angesetzten Werte gebunden. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 15.12) kann das Wertansatzwahlrecht zwischen Bw und höherem Wert nur WG-bezogen in einer handelsrechtlichen Jahres-Bil ausgeübt werden.
Bei der übertragenden Kö entsteht, wenn das übergehende Vermögen
• |
mit dem Bw angesetzt wird: kein Übertragungsgewinn, |
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mit dem Tw oder einem Zwischenwert angesetzt wird: ein stpfl Übertragungsgewinn (s Tz 42). Bei Ansatz eines Zwischenwerts sind uE die WG für jede Spaltungseinheit prozentual gleichmäßig aufzustocken. Wegen des durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingefügten § 6 Abs 1 Nr 1 S 4 EStG besteht ab dem VZ 1999 eine zwingende Wertaufholungsverpflichtung. Für die Wahlrechte ist dann nach Verw-Auff kein Raum mehr (s § 3 UmwStG [vor SEStEG] Tz 23). |
Bei einer Abspaltung ist das zurückbehaltene BV bei der Übertragerin zwingend mit dem Bw anzusetzen, auch wenn für das übergehende BV die Tw angesetzt werden (s Tz 50). GlA s Hörtnagl (i...