Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 97
Stand: EL 112 – ET: 12/2023
Nach § 31 Abs 1 S 1 KStG erstreckt sich die entspr Anwendung der Vorschriften des EStG auch auf "die Festsetzung und Erhebung von St, die nach der veranlagten KSt bemessen werden (ZuschlagSt)".
Derzeit wird als ZuschlagSt zur KSt nur der SolZ erhoben. Nach § 1 Abs 1 SolzG wird ein SolZ als Ergänzungsabgabe zur KSt erhoben. Aus dieser Regelung ergibt sich die Anwendbarkeit des SolzG auf Kö, da § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 51a EStG insoweit nur das Besteuerungsverfahren regelt (s Lebelt, in H/H/R, § 31 KStG Rn 20). Die Zulässigkeit der Erhebung eines zeitlich unbefristeten SolZ war schon mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren. Der BFH (s Beschl des BFH v 28.06.2006, BStBl II 2006, 692) hat eine solche Erhebung für das Streitjahr 2002 als verfassungsgem angesehen. Eine gegen diesen Beschl eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entsch angenommen (s Beschl des BVerfG v 11.02.2008, StEd 2008, 162). Eine Vorlage des FG Nds zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolzG (s Beschl v 25.11.2009, DStR 2010, 854), in der es erneut um die zeitlich unbefristete Erhebung des SolZ (hier: für den VZ 2007) ging, hat das BVerfG mit Beschl vom 08.09.2010 (BFH/NV 2010, 2217) als unzulässig verworfen. In zwei weiteren Verfahren, in denen der BFH erneut die Erhebung des SolZ als verfassungsgem angesehen hatte, wurden die eingelegten Verfassungsbeschwerden vom BVerfG mit Kammerbeschl v 10.06.2013 (Az 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11) wiederum nicht zur Entsch angenommen. Das Nds FG hat die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des SolZ für den VZ 2007 mit Beschl v 21.08.2013, Az 7 K 143/08, erneut dem BVerfG vorgelegt (Az des BVerfG: 2 BvL 6/14). Auch diese Richtervorlage hat das BVerfG mit Beschl v 07.06.2023 (Az 2 BvL 6/14, StED 2023, 429, 436–437) als unzulässig verworfen. Der BFH kommt im Beschl v 15.06.2016 (BStBl II 2016, 846) zu dem Schluss, dass dieser Vorlagebeschl keine neuen, in den Entsch des BFH bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte enthalte. Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung eines SolZ ist weiterhin strittig. Insbes da zum 31.12.2019 der sog Solidarpakt II ausgelaufen ist und aufgr der Ges-Änderung des § 3 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 SolzG durch das Ges zur Rückführung des SolZ 1995 v 10.12.2019 (BGBl I 2019, 2115), der überwiegende Teil der natürlichen Pers ab dem VZ 2021 (§ 6 Abs 21 S 1 SolzG) keinen SolZ mehr als ZuschlagSt auf die ESt entrichten muss. Sowohl das FG Nbg als auch das FG Ba-Wü halten die Erhebung des SolZ für den VZ 2020 und 2021 nicht für verfassungswidrig (Urt v 29.07.2020, EFG 2020, 1771 und Urt v 16.05.2022, EFG 2022, 1397). Gegen das Urt des FG Ba-Wü v 16.05.2022 ist beim BFH ein Rev-Verfahren anhängig (IX R 9/22). Auch sieht das FG Ba-Wü (s Urt v 16.05.2022) in der Weitererhebung des SolZ als ZuschlagSt zur KSt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung. Mit Urt v 17.01.2023 (IX R 15/20) hat der BFH entschieden, dass die Erhebung des SolZ in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig gewesen war. Gegen das Ges zur Rückführung des SolZ 1995 (Ges v 10.12.2019, BGBl I 2019, 2115) wenden sich BT-Abgeordnete mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Fortführung des SolZ (Az 2 BvR 1505/20). Die Festsetzung des SolZ für VZ ab 2005 erfolgt aber nach wie vor vorläufig gem § 165 Abs 1 S 2 Nr 3 AO (s Schr des BMF v 28.03.2022, BStBl I 2022, 203).