Tz. 126

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Für die Verschmelzung einer auf eine andere Kö gelten die für die Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges dargestellten Grundsätze entspr (s § 2 UmwStG Tz 55ff).

Veräußert während der Zeit zwischen dem stlichen Übertragungsstichtag und dem Tag der H-Reg-Eintragung ein AE seine Beteiligung, stellt sich die Frage, ob er Anteile an der übertragenden oder an der übernehmenden Kö veräußert hat. Bei während der Interimszeit vorgenommenen GA ist die Frage zu beantworten, wer die ausschüttende Kö ist. Dazu gilt im Einzelnen:

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