Tz. 480

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 8 Abs 1 S 2 KStG wurde durch das JStG 2009 in das KStG eingefügt. Nach § 8 Abs 1 S 2 KStG ist bei BgA iSd § 4 KStG die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtsch Verkehr nicht erforderlich. Die Regelung soll klarstellen, dass für einen derartigen BgA auch ein Einkommen zu ermitteln ist. Zur stlichen Behandlung dauerdefizitärer BgA vor Einfügung der Vorschrift s Tz 487ff. Zur zeitlichen Anwendung s Tz 489.

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