Tz. 4
Stand: EL 64 – ET: 10/2008
Soweit eine Veranlagung zur ESt oder zur KSt vorzunehmen ist, bemisst sich der SolZ nach der gem § 3 Abs 2 SolZG berechneten ESt bzw nach der festgesetzten KSt, vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt, wenn ein positiver Betrag verbleibt (s § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG). § 3 Abs 2 SolZG geht als lex specialis dem § 51a Abs 2 EStG vor. Wegen der Verringerung der Bemessungsgrundlage für den SolZ um die vergütete KSt s Vfg der OFD Chemnitz v 27.06.1996 (StEd 1996, 533); zum Verfahren s Vfg der OFD Ddf v 07.05.1997 ( DB 1997, 1894 ). Festgesetzte KSt ist die tarifliche KSt nach Minderung bzw Erhöhung gem §§ 27 – 43 KStG 1999 bzw gem §§ 37, 38 KStG.
Nachdem das SEStEG durch eine Änderung des § 37 KStG und das JStG 2008 durch eine Änderung des § 38 KStG die bis zum VZ 2006 geltende ausschüttungsbedingte KSt-Minderung und KSt-Erhöhung auf eine ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens bzw eine ratierliche Erhöhung des KSt-Erhöhungsbetrags ab dem VZ 2008 umgestellt haben, wobei die Auszahlung bzw Erhebung nicht Gegenstand der St-Festsetzung, sondern rein kassentechnische Vorgänge sind (s § 37 KStG Tz 109 und s § 38 KStG Tz 70), ergibt sich eine Beeinflussung der festgesetzten KSt durch Ausschüttungsvorgänge letztmals für den VZ 2006 (bei der KSt-Erhöhung bleibt es in seltenen Ausnahmefällen bei der früheren Handhabung, s § 38 KStG Tz 84 ff). Wegen der Auswirkungen auf den SolzG s Tz 7a.
Dem Zuschlag unterliegt erstmals das Einkommen des ersten in 1995 endenden Wj. Das kann auch bereits ein in 1994 beginnendes abweichendes Wj sein. Endet ein mehrjähriger Liquidationszeitraum in 1995, unterliegt dem SolZ auch der Teil des Abwicklungsgewinns, der in VZ bis 1994 erwirtschaftet wurde.
Tz. 5
Stand: EL 64 – ET: 10/2008
Sind in dem zu versteuernden Einkommen, das der nach § 3 Abs 2 SolZG berechneten ESt oder der festgesetzten KSt zu Grunde liegt, Kap-Erträge enthalten, für die noch das Anrechnungsverfahren gilt, ist die festgesetzte ESt bzw KSt zur Bemessung des SolZ um die nach § 36 Abs 2 Nr 3 EStG 1999 anzurechnende KSt (auf vereinnahmte GA entfallend) zu verringern. Gleiches gilt, so die Ergänzung des § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG durch das StMBG, auch für die vergütete KSt. Von Bedeutung ist letzteres insbes für Aktionäre, die vor dem Dividendentermin einen Freistellungsauftrag erteilt haben, der zugleich Grundlage für die Vergütung der KSt durch das BfF ist. Wegen der Wirkungen dieses vereinfachten Anrechnungsverfahrens s Tz 13 – 16.
Anders ist die Regelung bei der einbehaltenen KapSt. Zwar verringert die anzurechnende KapSt, anders als die anzurechnende oder vergütete KSt, nicht die Bemessungsgrundlage für den beim AE festzusetzenden SolZ, aber der auf die einbehaltene KapSt entfallende SolZ kann auf den festzusetzenden SolZ des AE angerechnet werden (s Tz 17).
Tz. 6
Stand: EL 74 – ET: 04/2012
Der Satzteil in § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG "wenn ein positiver Betrag verbleibt" verhindert, dass infolge einer KSt-Minderung oder einer anzurechnenden KSt ein negativer SolZ festgesetzt werden müsste (bestätigt durch Urt des BFH v 19.11.2003 (BStBl II 2004, 428). Dazu auch s Bock/Edhofer, GmbHR 2003, 1145, 1150).
Der Grund für die Begrenzung ist, dass ohne diese Regelung uU bei der Ausschüttung von vor 1995 gebildeten Rücklagen der Kö, die noch nicht mit SolZ belastet sind, für die sich aber beim AE trotzdem die Bemessungsgrundlage für seinen SolZ verringert (s Tz 16, 19 und 20), SolZ an den AE erstattet werden müsste, den die Kö nie gezahlt hat.
Wegen der unbefriedigenden Folgen dieser Regelung in anderen Fällen s Tz 25.
Der letzte Teilsatz in § 3 Abs 1 Nr 1 SolZG verbietet nicht die Anrechnung des auf die KapSt einbehaltenen SolZ über Null hinaus und damit dessen Erstattung. Dazu s Tz 17.
Tz. 7
Stand: EL 74 – ET: 04/2012
Sind in dem zvE, das der nach § 3 Abs 2 EStG berechneten ESt oder der festgesetzten KSt zu Grunde liegt, keine Kap-Erträge enthalten, für die noch das Anrechnungsverfahren gilt, haben die in § 3 Abs 1 Nr 1 SolzG enthaltenen Worte "vermindert um die anzurechnende oder vergütete KSt" keine Bedeutung. Ohne Bedeutung sind diese Worte mithin für die dem Halb- bzw Teileink-Verfahren unterliegenden Dividenden. Im zeitlichen Geltungsbereich des Halb- bzw Teileink-Verfahrens wird SolZ auf die festzusetzende KSt der Kö erhoben. Bei Ausschüttung des Gewinns der Kö kommt es beim AE zu einer zweiten Festsetzung von SolZ. Anders als im zeitlichen Geltungsbereich des Anrechnungsverfahrens kommt es nicht zu einer Verringerung der Maßstabs-ESt bzw -KSt gem § 3 Abs 1 Nr 1 HS 2 SolZG. Eine sonst eintretende Doppelbelastung wird dadurch verringert, dass bei natürlichen Personen als AE die Dividende im Halbeink-Verfahren nur zur Hälfte bzw zu 60 % im Teileink-Ver fahren in die St-Festsetzung einbezogen wird.
Tz. 7a
Stand: EL 74 – ET: 04/2012
Vor der ges Umstellung von der früheren ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bzw -Erhöhung auf die in § 37 Abs 5 KStG geregelte ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens bzw auf die in ...