Alexandra Pung, Torsten Werner
4.1.1 Allgemeines
Tz. 24
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Option ist als Wahlrecht ausgestaltet und setzt einen unwiderruflichen Antrag voraus, der spätestens einen Monat vor Beginn des Wj zu stellen ist, ab dem die Option gelten soll. Der Antrag ist bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung bzw falls keine Feststellung erfolgt und die Gesellschaft ihren Sitz im Ausl hat, bei dem für die ESt, KSt des Gesellschafters zuständigen FA zu stellen. Bei dem Bezug von Eink, bei denen die St durch den Einbehalt von KapSt oder der St nach § 50a EStG als abgegolten gilt, ist der Antrag bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausl beim BZSt zu stellen. Antragsberechtigt sind nur Pers-Handels- oder Partnerschaftsgesellschaften sowie ab dem VZ 2024 auch die eingetragene GbR. Nicht antragsberechtigt sind Pers-Handelsgesellschaften, die als Investmentfonds qualifizieren und Pers-Handelsgesellschaften mit Geschäftsleitung im Ausl, wenn sie im Staat der Geschäftsleitung keiner der dt unbeschr KStPflicht vergleichbaren StPflicht unterliegen.
4.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1a Abs 1 S 1 und 6 KStG)
Tz. 25
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 1a Abs 1 S 1 KStG idF des WachstumschancenG können einen Optionsantrag nur Pers-Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften oder eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts stellen. Bis zur Änderung des § 1a Abs 1 S 1–4 KStG durch das WachstumschancenG waren nur Pers-Handels- und Partnerschaftsgesellschaften von § 1a KStG erfasst (s Tz 26).
Tz. 25a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Aufnahme der eingetragenen GbR (s §§ 707, 707a BGB) in den Anwendungsbereich der Option ist Ausfluss aus der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Formwechsels iSd UmwG durch das Ges zur Modernisierung des Pers-Gesellschaftsrechts – MoPeG – v 10.08.2021 (BGBl I 2021, 3436). Mit dem MoPeG hat der Ges-Geber die Rechtsstellung der GbR reformiert und die Diskrepanzen zwischen geschriebenem Recht und der von der Rspr geprägten Rechtsanwendung und -gestaltung im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit beseitigt (s Noack, NZG 2020, 581). Unter anderem wurde für die GbR durch das MoPeG in Anlehnung an das HReg und Partnerschaftsreg ein eigenes Gesellschaftsreg eingeführt (s §§ 707–707d BGB), in das nur die rechtsfähige GbR (fakultativ) eingetragen werden kann. Mit der Eintragung in das Gesellschaftsreg ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" oder "eGbR" zu führen (s § 707a Abs 2 S 1 BGB).
Nach § 191 Abs 2 Nr 1 UmwG aF konnte die GbR vor Inkrafttreten des MoPeG zum 01.01.2024 nur Zielrechtsträger eines Formwechsels sein, aber nicht formwechselnder Rechtsträger. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des UmwG iRd MoPeG kann die eingetragene GbR künftig durch Verschmelzung (s § 3 Abs 1 Nr 1 UmwG), Spaltung (s § 3 Abs 1 Nr 1 und § 124 UmwG) oder Formwechsel (s § 191 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 Nr 1 UmwG) umgewandelt werden. Hierzu s Lohr (GmbH-StB 2024, 161). Damit kann die eGbR seit dem 01.01.2024 zB in eine Kap-Ges formgewechselt werden. St-rechtlich fällt dieser Vorgang unter §§ 25, 20 UmwStG und kann unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zum Bw erfolgen. Wegen der Anpassung des sachlichen Anwendungsbereichs mit Wirkung ab dem 01.01.2024 s § 1 Abs 3 Nr 1 UmwStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges v 22.12.2023 (BGBl I 2023, Nr 411). Bereits bei Einf der Option bestand die Intention des Ges-Gebers darin, einen strikten Gleichlauf zwischen optionsberechtigten und den für einen Formwechsel iSd § 25 UmwStG in Betracht kommenden Rechtsträgern herzustellen (s BT-Drs 20/9396, 30 sowie BR-Drs 433/23, 48; die Erweiterung des Anwendungsbereichs war bereits iRd KöMoG in Aussicht gestellt worden, s BR-Drs 244/21, 18); durch das WachstumschancenG wurde dieses Ziel erreicht. Hierzu s Bergan/Lätsch (DStR 2024, 705, 719). Wegen der Vorteilhaftigkeit für Immobiliengesellschaften s Bodden (KÖSDI 2022, 22 397). Der RegEntw (s BT-Drs 20/8628, 54) sah zunächst eine Erweiterung des Optionsmodells auf sämtliche Pers-Ges vor, sodass nicht nur GbRs, sondern insbes auch reine Innengesellschaften erfasst worden wären. Hiervon wurde im Laufe des Ges-Gebungsverfahrens allerdings wieder Abstand genommen.
Der um die eingetragene GbR erweiterte Anwendungsbereich des § 1a Abs 1 S 1 KStG idF des WachstumschancenG gilt gem der allg Anwendungsregelung des § 34 Abs 1 KStG idF des Kreditzweitmarktförderungsges erstmals für den VZ 2024.
Tz. 25b
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Allein aus der Reform des Pers-Ges-Rechts durch das MoPeG mit Wirkung ab dem 01.01.2024 ohne stliche Folgeänderungen ergab sich uE noch keine Ausweitung des pers Anwendungsbereichs, da die GbR zwar nach § 713 BGB selbst Vermögen haben kann, sie ist aber nach wie vor keine Pers-Handelsgesellschaft. Zu den Änderungen durch das MoPeG s auch Mayer/Käshammer (NWB 2021, 2514); s Jahndorf (FR 2022, 707, 708); s Schreiber/Müller (NWB 2021, 2740, 2745); s Müller (GmbH-StB 2022, 248, 253); s Mundfortz (in F/D, § 1a KStG Rn 22); und s Schiffers (DStZ 2021, 900, 903). Hierzu au...