Tz. 9
Stand: EL 61 – ET: 11/2007
Eine Verschmelzung kann auf der Seite der übernehmenden Kö vd Gewinn-/Verlustwirkungen haben: Außer in dem Sonderfall, in dem eine (wegfallende) Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragerin betragsmäßig mit dem Vermögenszugang aus der Verschmelzung identisch ist, löst die Verschmelzung auf der Seite der Übernehmerin einen buchmäßigen Übernahmegewinn oder -verlust aus. Wegen der Ermittlung des Übernahmegewinns oder -verlusts verweist § 12 Abs 1 S 1 UmwStG auf § 4 Abs 4 UmwStG. In beiden Regelungen wird der Übernahmegewinn/-verlust als Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert, mit dem das übergegangene Vermögen bei der Übernehmerin anzusetzen ist (Größe 1) und dem Bw der durch die Verschmelzung wegfallenden Beteiligung (Größe 2) definiert.
Wegen der Behandlung eines Verschmelzungsgewinns in der H-Bil s Schmitt/Hülsmann (BB 2000, 1563). Danach muss, soweit es bei der Verschmelzung zu einer Kap-Erhöhung beim übernehmenden Rechtsträger kommt, der Verschmelzungsgewinn unmittelbar mit dem Nennbetrag der Kap-Erhöhung verrechnet und ein darüber hinausgehender Betrag in die Kap-Rücklage des aufnehmenden Rechtsträgers eingestellt werden. Im Übrigen entsteht ein ao Ertrag, der über die GuV-Rechnung zu verbuchen ist.
Der Stichtag, auf den der Übernahmgewinn/-verlust entsteht, ist der stliche Übertragungsstichtag.
Tz. 10
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Der Übernahmegewinn/-verlust ist in § 12 Abs 2 S 1 UmwStG als reine Rechengröße definiert, die sich aus der Saldierung der beiden Vergleichsgrößen ›Wert der übergegangenen WG‹ und ›Bw der (wegfallenden) Anteile‹ ergibt. Die erstgenannte Vergleichsgröße weist in der Praxis immer einen Betrag aus. Die zweitgenannte Vergleichsgröße kann einen Wert ausweisen, sie muss es aber nicht.
Der Wortlaut des § 12 Abs 2 S 1 UmwStG ist auf den Fall zugeschnitten, dass der Übernehmerin am stlichen Übertragungsstichtag die wegfallenden Anteile an der Übertragerin zu 100 % zuzurechnen sind. Das muss jedoch nicht so sein. Ein Beteiligungswert existiert insbes nicht bei der Abwärtsverschmelzung der MG auf ihre TG sowie bei der Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften. Die wegfallende Beteiligung kann auch niedriger als 100% sein. § 12 Abs 2 S 1 UmwStG sieht keine dem § 4 Abs 4 S 3 UmwStG entspr anteilige Übernahmegewinnermittlung vor.
Tz. 11
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Nach der uE zutr hM (s Wisniewski, in H/B, 2. Aufl, § 12 UmwStG Rn 21 ff; Frotscher, in F/ M, § 12 UmwStG Rn 16; Widmann, in W/M, § 12 UmwStG Rn 375 ff; Wolff, in Blümich, § 12 UmwStG Rn 21 ff) ist ein Übernahmegewinn bzw -verlust nur dann und nur insoweit denkbar, als die übernehmende an der übertragenden Kö beteiligt ist. Bei einer Verschmelzung durch Neugründung ist das nach der hM nicht der Fall. Auch bei einer Verschmelzung durch Aufnahme kann danach eine fehlende Beteiligung der übertragenden Kö nicht durch anlässlich einer Kap-Erhöhung ausgegebene neue Anteile ersetzt werden. Dazu auch s § 12 UmwStG (SEStEG) Tz 30 ff.
Tz. 12
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vorl frei