Alexandra Pung, Torsten Werner
4.1.3.6.1 Für die optierende Gesellschaft erfolgt eine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO (§ 1a Abs 1 S 2 KStG)
Tz. 41
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Erfolgt für die optierende Pers-Ges eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink nach § 180 AO, ist nach § 1a Abs 1 S 2 KStG der Antrag bei diesem für die Feststellung zuständigen FA, dh bei dem FA der Pers-Ges einzureichen. Dieses bestimmt sich nach § 18 AO. Der Antrag ist somit nicht bei dem für die spätere KSt-Besteuerung zuständigen FA zu stellen.
Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ebenso s Rn 15 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), wonach im Falle eines Zuständigkeitswechsels außer in den Fällen des § 26 S 1 AO der Antrag an die neu zuständig gewordene FinBeh abzugeben ist.
4.1.3.6.2 Für die optierende Gesellschaft erfolgt keine einheitliche und gesonderte Feststellung nach § 180 AO (§ 1a Abs 1 S 3 KStG)
Tz. 42
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Erfolgt für die optierende Pers-Ges keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink nach § 180 AO, und hat die Pers-Ges ihren Sitz im Ausl ist nach § 1a Abs 1 S 3 iVm S 5 KStG der Antrag bei dem für die KSt oder ESt des Gesellschafters zuständigen FA, dh bei dem FA des Gesellschafters einzureichen. Dieses bestimmt sich nach §§ 19 bzw 20 AO. Der Antrag ist somit nicht bei dem für die spätere KSt-Besteuerung zuständigen FA zu stellen. Fälle des § 1a Abs 1 S 3 KStG liegen insbes vor, wenn nur einer der Gesellschafter mit den Eink aus der Gesellschaft im Inl estpfl oder kstpfl ist (s § 180 Abs 3 S 1 Nr 1 AO). Hat die optierende Gesellschaft hingegen ihren Sitz im Inl, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 1a Abs 1 S 5 KStG. Hierzu s Tz 44.
Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ebenso s Rn 15 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), wonach im Falle eines Zuständigkeitswechsels außer in den Fällen des § 26 S 1 AO der Antrag an die neu zuständig gewordene FinBeh abzugeben ist.
4.1.3.6.3 Die optierende Gesellschaft erzielt nur dem Steuerabzug unterliegende Einkünfte, mit dem die Steuer als abgegolten gilt (§ 1a Abs 1 S 4 KStG)
Tz. 43
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Erzielt die optierende Pers-Ges ausschließlich Eink, die dem KapSt-Abzug bzw dem St-Abzug nach § 50a EStG unterliegen und gilt die ESt nach § 50 Abs 2 S 1 EStG bzw die KSt nach § 32 Abs 1 KStG als abgegolten und hat die Gesellschaft ihren Sitz im Ausl, ist der Antrag nach § 1a Abs 1 S 4 KStG beim BZSt zu stellen. Hat die optierende Gesellschaft hingegen ihren Sitz im Inl, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 1a Abs 1 S 5 KStG. Hierzu s Tz 44. Der Antrag ist somit nicht bei dem für die spätere KSt-Besteuerung zuständigen FA zu stellen.
Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ebenso s Rn 15 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), wonach im Falle eines Zuständigkeitswechsels außer in den Fällen des § 26 S 1 AO der Antrag an die neu zuständig gewordene FinBeh abzugeben ist.
4.1.3.6.4 Die optierende Gesellschaft hat in den Fällen des § 1a Abs 1 S 3 oder 4 KStG ihren Sitz im Inland (§ 1a Abs 1 S 5 KStG)
Tz. 44
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Erfolgt für die optierende Pers-Ges keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink nach § 180 AO bzw erzielt die optierende Pers-Ges ausschließlich Eink, die dem KapSt-Abzug bzw dem St-Abzug nach § 50a EStG unterliegen und gilt die ESt nach § 50 Abs 2 S 1 EStG bzw die KSt nach § 32 Abs 1 KStG als abgegolten und hat die Pers-Ges ihren Sitz im Inl ist nach § 1a Abs 1 S 5 KStG nicht das FA des Gesellschafters (§ 1a Abs 1 S 3 KStG) bzw das BZSt (§ 1a Abs 1 S 4 KStG), sondern das FA zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Ausnahmevorschrift des § 1a Abs 1 S 5 KStG ist nicht einschlägig, wenn sich nur der Sitz der Geschäftsleitung im Inl befindet, nicht jedoch der statutarische Sitz.
Hierunter fällt uE die sog Treuhand-KG (s Tz 26).
Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.