Tz. 77
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Es war lange Zeit umstritten, ob und inwieweit die in D wie auch in anderen EU-Staaten geltende Sitztheorie mit dem EG-Recht vereinbar ist. Die in Art 49 und 54 AEUV geregelte Niederlassungsfreiheit, nach der Angehörige eines Mitgliedstaates in einem anderen Mitgliedstaat zu den gleichen rechtlichen Bedingungen eine Erwerbstätigkeit ausüben können wie die Angehörigen des Aufnahmestaates, gilt auch für jur Pers. Das sich hieraus ergebende Diskriminierungsverbot wird bei konsequenter Anwendung der Sitztheorie verletzt. Das hat der EuGH inzwischen durch mehrere Entsch herausgearbeitet:
"Daily-Mail"
In diesem ersten bedeutsamen Urt (s Urt des EuGH v 27.09.1988, RIW 1989, 304) ging es um eine nach englischem Recht gegründete sog PLC, die ihren statuarischen und ihren Verwaltungssitz von GB in die NL verlegen wollte. Nach englischem StR bedurfte es hierzu einer Genehmigung der Fin-Verw. Diese wurde versagt. Die PLC sah hierin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 und 48 EGV. Dem schloss sich der EuGH allerdings nicht an. Zur Begr führte er aus, dass die Niederlassungsfreiheit einer Gesellschaft nicht das Recht gewährt, ihren Verwaltungssitz "unter Bewahrung ihrer Eigenschaft als Gesellschaft" des Gründungsstaats zu verlegen. Damit verbunden war seinerzeit die Feststellung des EuGH, dass auch die hier dem Rechtsstreit zugrunde liegende stliche Wegzugsbeschränkung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. In der Lit wurde diese Entsch seinerzeit überwiegend als Bestätigung der Sitztheorie gesehen (zB s Lutter, BB 2003, 7, Triebel/von Hase, BB 2003, 2409), obgleich ein an der Entsch beteiligter EuGH-Richter ausdrücklich darauf hinwies, dass der Daily-Mail-Entsch nur für die Auswanderungsfreiheit Bedeutung zukommt, dass ihr aber nicht die Zulässigkeit einer in der Sitztheorie angelegten Beschränkung der Niederlassungsfreiheit entnommen werden kann (dazu s Wienand/Meilicke, GmbHR 2003, 793 mit weiteren Fundstellen).
"Centros"
Diesem Verfahren (s Urt des EuGH v 09.03.1999, DB 1999, 625) lag ein Fall zugrunde, in dem das dänische H-Reg einer britischen Limited mit Verwaltungssitz in Dänemark die Eintragung einer Zweigniederlassung verweigerte, weil es hierin eine Umgehung der (strengeren) dänischen Gründungsvorschriften sah. Der EuGH sah hierin einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 43 und 48 EGV). Zur Begr führte er aus, die Inanspruchnahme gesellschaftsrechtlicher Vorschriften eines Mitgliedstaats mit geringeren Anforderungen an die Gesellschaftsgründung stelle für sich gesehen keinen Rechtsmissbrauch dar. Denn die mit den dänischen Rechtsvorschriften insbes verfolgten Ziele wie bspw der Gläubigerschutz könnten durch weniger beeinträchtigende Maßnahmen verfolgt werden, als durch die Versagung der Eintragung einer Zweigniederlassung.
"Überseering"
Hierbei ging es um eine BV niederländischen Rechts, deren Verwaltungssitz nach D verlagert worden war. In einem in D geführten Rechtsstreit verweigerten ihr die Vorinstanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit zunächst die Aktivlegitimation mit der Begründung, durch die Sitzverlegung habe sie die Zivilrechtsfähigkeit verloren und sei deshalb nicht parteifähig. Nach einem diesbzgl Vorlagebeschl des BGH (s Urt des BGH v 30.03.2000, RIW 2000, 555) hat der EuGH (s Urt des EuGH v 05.11.2002, DB 2002, 2452) diese Auff mit der Begründung, dass die Nichtanerkennung einer im Gründungsstaat bestehenden Rechtsfähigkeit durch den Verwaltungssitzstaat gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 43 und 48 EGV) verstößt, verworfen. Im Schrifttum wurde bereits diese Entsch als "Ende der Sitztheorie" gefeiert (zB s Sedemund, BB 2003, 1362 und s Birk, IStR 2003, 469). Wie bei "Centros" blieb allerdings auch bei "Überseering" letztlich die Frage offen, welchen Spielraum die Niederlassungsfreiheit den Mitgliedstaaten für Sonderanknüpfungen belässt, um auf diese Weise insbes die im nationalen Recht verankerten Schutzanliegen auch ggü solchen Gesellschaften geltend zu machen, die zunächst unter einem insoweit günstigeren ausl Rechtsrahmen gegründet wurden (dazu zB s Paefgen, DB 2003, 487 und s Wagner GmbHR 2003, 684).
"Inspire Art"
In diesem Verfahren war die Rechtsqualität einer Private company limited by shares (Ltd) streitig, die nach britischem Recht gegründet wurde und unmittelbar danach am Wohnsitzort ihres einzigen Gesellschafters und GF in den NL ihre Geschäftstätigkeit aufnahm. Ihre Zweigniederlassung war zwar im HReg eingetragen worden, aber ohne den nach niederländischem Recht eigentlich zwingenden Zusatz, dass es sich um eine formal ausl Gesellschaft handelte. Die zuständige Handelskammer hatte daraufhin beim Registergericht die Anordnung eines entspr Zusatzeintrags beantragt. Bei Überseering (s o) hatte der EuGH bereits eine grenzüberschreitende Rechtsfähigkeit zugestanden. Und auch bei "Inspire Art" entschied der EuGH (s Urt des EuGH v 30.09.2003, DB 2003, 2219) klar und eindeutig iSd Niederlassungsfreiheit. Der EuGH machte da...