Tz. 98

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm der entspr Anwendung der §§ 37 und 51a Abs 4 EStG ist der SolZ gleichzeitig und unabhängig eines etwaigen Mindestbetrags mit den betr Vorauszahlungen zur KSt zu entrichten. § 37 Abs 5 EStG (Mindestbetrag der Vorauszahlung) ist nicht anzuwenden (s § 51a Abs 4 S 1 HS 2 EStG). Eine besondere Aufforderung zur Zahlung des SolZ auf die Vorauszahlungen ist nicht erforderlich (s § 51a Abs 4 S 2 EStG). Bei der Schaffung des § 51a Abs 4 S 2 EStG hat der Gesetzgeber insbes an die Fälle gedacht, in denen bei der Einführung einer Zuschlag-St zur ESt oder KSt für die Fin-Beh keine ausreichende Zeitspanne verbleibt, um entspr Vorauszahlungsbescheide zu erlassen. Der Abgabepflichtige hat die Vorauszahlungen auf die Zuschlag-St daher selbst zu berechnen und ohne besondere Aufforderung abzuführen.

 

Tz. 99

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Werden die Vorauszahlungen zur KSt, die dem SolZ unterliegen, herabgesetzt, ermäßigt sich auch der hierauf zu erhebende SolZ entspr. Nach der Rspr (s Urt des BFH v 17.04.1996, BStBl II 1996, 619) ist ein Bescheid über die Festsetzung von KSt-Vorauszahlungen Grundlagenbescheid für die Festsetzung von Vorauszahlungen für den SolZ. Säumniszuschläge auf den SolZ entstehen auch dann, wenn der SolZ nicht festgesetzt wurde, da nach § 51a Abs 4 S 3 1. Hs EStG § 240 Abs 1 S 3 AO insoweit nicht anwendbar ist. Auch bedarf es vor Beginn der Vollstreckung keines Leistungsgebots (s § 51a Abs 4 S 3 2. HS EStG, § 254 Abs 2 AO). Der vorausgezahlte SolZ wird auf den veranlagten SolZ angerechnet (s Tz 102).

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