Tz. 23
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nabzb Pers-St iSd § 10 Nr 2 KStG sind insbes
- die KSt,
- einbehaltene KapSt für von der Kö bezogene Kap-Erträge, nicht aber die von einer Kö im Abzugsverfahren beispielsweise für Dividenden ihrer Gesellschafter einbehaltene KapSt (s Urt des BFH v 22.01.1997, BStBl II 1997, 548),
- der SolZ,
- die besondere KSt nach § 5 Abs 1 Nr 5 KStG für Berufsverbände, die in schädlichem Umfang politische Parteien unterstützen,
- bei beschr Stpfl die nach § 50a Abs 4 bis 7 EStG erhobene Abzugs-St.
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