Tz. 22

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Das Verhältnis des stlichen Wertansatzwahlrechts für die Überträgerin nach § 3 UmwStG, das zusammen mit der Bilanzierungsvorschrift für die Übernehmerin in § 4 Abs 1 UmwStG gesehen werden muss, zu den Bewertungsvorschriften für die H-Bil (s § 17 Abs 2 S 2 UmwG für die Überträgerin, § 24 UmwG für die Übernehmerin) ist eines der am härtesten umstrittenen Themen im Umw- und UmwSt-Recht. Das liegt darin begründet, dass nach § 5 Abs 1 S 2 EStG ›stliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung ... in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahres-Bil auszuüben‹ sind.

Diese sog formelle Maßgeblichkeit zielt darauf ab, übereinstimmende Wertansätze in H-Bil und St-Bil der Unternehmen herbeizuführen.

Offensichtlich durch ein gesetzgeberisches Versehen sind für Umwandlungsfälle das H-Bil und das St-Bil-Recht nicht hinreichend aufeinander abgestimmt. Das führt insbes

bei Umwandlungen von Kö auf Einzelunternehmen und Pers-Ges iSd §§ 3 – 10, 14, 16 UmwStG, sowie
bei der Verschmelzung und Spaltung von Kö iSd §§ 11 – 13 und 15 UmwStG

zu erheblichen Schwierigkeiten, weil das Bewertungswahlrecht in diesen Fällen

stlich dem übertragenden Rechtsträger,
hr-lich aber dem übernehmenden Rechtsträger

zugewiesen ist. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268 Rn 03.01 ff) läuft das in § 3 UmwStG geregelte Wertansatzwahlrecht wegen der Maßgeblichkeit der H- Bil für die St-Bil bis zum VZ 1998 weitestgehend und ab dem VZ 1999 völlig leer. Eine andere Situation ist bei der Einbringung iSd §§ 20 ff, § 24 UmwStG gegeben (ebenso hierzu s § 20 UmwStG (vor SEStEG) Tz 149 ff). Dort liegt die Wahl handels- wie strechtlich in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers.

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