Tz. 45

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die übernehmende Gesellschaft hat im Fall des qualifizierten Anteilstauschs (s Tz 10, s Tz 14ff) grds den gW der eingebrachten Anteile anzusetzen (Regelbewertung, § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und zugleich Obergrenze der Bewertung, s Tz 50). Abweichend hiervon (Ausnahme) kann gem § 21 Abs 1 S 2–4 UmwStG auf fristgerechten Antrag der Bw oder ein Wert zwischen Bw und gW (Zwischenwert) angesetzt werden (wenn diese Werte niedriger als der gW sind, dazu s Tz 50, und unter Beachtung der ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts bei Gewährung von Zusatzleistungen, s Tz 51ff).

Zum Bw s § 1 Abs 5 Nr 4 UmwStG und s § 20 UmwStG Tz 149; zum gW s Tz 44.

Haben die eingebrachten Anteile zum PV des Einbringenden gehört, treten an die Stelle des Bw die (stlichen) AK (s § 21 Abs 2 S 5 UmwStG). Sowohl der Bw als auch die AK iSd § 21 Abs 1 S 2 UmwStG können einen negativen Wert haben (s Tz 52).

Stichtag der Bewertung ist der stliche Zeitpunkt der Einbringung (s Tz 42ff). Die Übernehmerin, dh die aufnehmende Kap-Ges oder Gen, allein übt das stliche (Bewertungs-)Wahlrecht für den Ansatz der eingebrachten Beteiligung aus (s § 21 Abs 1 S 1 und 3 UmwStG: "... hat die übernehmende Gesellschaft ... anzusetzen."; s Tz 49). Dem Einbringenden steht kein Antragsrecht zu (ebenso s UmwSt-Erl 2011 Rn 21.12 iVm Rn 20.21; aber ein Anfechtungsrecht, s Tz 49).

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