Tz. 11
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Von dem Grundsatz, dass die übernehmende Pers-Ges als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung der übertragenden Kö eintritt, enthält § 4 Abs 2 S 2 UmwStG eine Ausnahme. Danach geht ein verbleibender Verlustabzug iSd § 10d EStG (Verlustvortrag) nicht auf die Pers-Ges über.
Bei dem Verlustvortrag handelt es sich um Verluste der übertragenden Kö, die vor dem stlichen Übertragungsstichtag entstanden sind und die das Vermögen der übertragenden Kö vermindert haben. Dieser Verlustvortrag kann nicht von der Ebene der KSt auf die Ebene der ESt (Ebene der Übernehmerin) übertragen werden.
Das Übertragungsverbot gilt nach § 18 Abs 1 S 2 UmwStG auch für die GewSt, und zwar hinsichtlich eines Gewerbeverlusts iSd § 10a GewStG der übertragenden Kö. Durch das StÄndG 2001 wurde in § 4 Abs 2 S 2 UmwStG das Wort ›Verlustabzug‹ durch das Wort ›Verlustvortrag‹ ersetzt. Nach der amtlichen Gesetzesbegr (s BT-Drs 14/6877) handelt es sich nur um eine redaktionelle Anpassung an die bereits zuvor geänderte Ausdrucksweise in § 10d EStG. UE bleibt es dabei, dass in dem VZ in dem der stliche Übertragungsstichtag liegt, eine Verlustverrechnung nicht möglich ist (analog § 12 Abs 3 S 2 UmwStG, hierzu s § 12 UmwStG nF Tz 49).
Tz. 12
Stand: EL 59 – ET: 03/2007
Der Verlust wirkt sich aber - soweit er nicht vor der Umwandlung zu einer Tw-Abschr auf die Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragerin geführt hat - vor In-Kraft-Treten des StSenkG mittelbar aus, denn er verringert das auf die Pers-Ges übergehende BV und führt damit zur Verringerung des stpfl Übernahmegewinns bzw zur Erhöhung eines Übernahmeverlusts. Das Bilanzvermögen der übertragenden Kö ist und bleibt nämlich durch den Verlust verringert. Dazu auch s Tz 134 .
Nach In-Kraft-Treten des StSenkG wirkt sich ein Verlust
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bei Kö als MU der übernehmenden Pers-Ges auch mittelbar nicht mehr aus, da ein Übernahmegewinn nach § 4 Abs 7 S 1 UmwStG nF und ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs 6 UmwStG nF außer Ansatz bleibt. |
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bei natürlichen Personen als MU der übernehmenden Pers-Ges auch mittelbar nur noch zur Hälfte in den Fällen eines Übernahmegewinns aus (s § 4 Abs 7 S 2 UmwStG nF); in den Fällen eines Übernahmeverlustes wirkt sich der Verlust nicht mehr aus, da dieser nach § 4 Abs 6 UmwStG nF außer Ansatz bleibt. Wie Knopf/Söffing (BB 1995, 850, 853) zutr ausführen, ergeben sich aus der Systematik des UmwStG vor In-Kraft-Treten des StSenkG zwei Möglichkeiten, einen verbleibenden Verlustabzug der übertragenden Kö auf der Stufe der übernehmenden Pers-Ges wirtsch nutzbar zu machen: |
a) |
die Bw-Aufstockung bei der übertragenden Kap-Ges mit den Folgen der Verrechnung eines sich daraus ergebenden stpfl Übertragungsgewinns mit dem verbleibenden Verlustabzug der Übertragerin und einer entspr höheren Abschr-basis bei der übernehmenden Pers-Ges. Nach der Verw-Auff ( s § 3 UmwStG nF Tz 26 ff) führt der Maßgeblichkeitsgrundsatz jedoch zum weitgehenden, ab 1999 sogar zum völligen Leerlaufen des in § 3 UmwStG geregelten Bewertungswahlrechts. Wegen evtl Probleme bei unterschiedlich hohem kstlichen und gewstlichen Verlustabzug s Schaumburg/Rödder (UmwG, UmwStG, § 3 UmwStG Rz 18) und Knopf/Söffing (BB 1995, 850, 854); |
b) |
die Bw-Aufstockung nach § 4 Abs 6 UmwStG aF bei der übernehmenden Pers-Ges in den Fällen des Übernahmeverlusts. Hier ist aber zu beachten, dass sich, soweit nicht wes beteiligte private AE oder wes beteiligte AE iSd § 5 Abs 2 S 2 UmwStG oder beschr stpfl AE an der Kap-Ges beteiligt waren, mangels Einlagefiktion in das BV der Pers-Ges ( s § 7 UmwStG nF Tz 1 ff und s § 5 UmwStG nF Tz 99 ff) insoweit ein Übernahmeverlust bei der Pers-Ges nicht ergeben kann. Diese Gesellschafter haben deshalb ein Interesse daran, dass die übertragende Kap-Ges in ihrer Schluss-Bil die Bil-Werte aufstockt (s). Benkert (in H/B, 2. Aufl, § 4 UmwStG Rz 74) weist zutr darauf hin, dass es zweifelhaft ist, ob Minderheitsgesellschafter iSd § 7 UmwStG ausreichend gesellschaftsrechtlichen Einfluss ausüben können, um die entspr Bilanzierung herbeiführen zu können. |
Nach In-Kraft-Treten des StSenkG kann ein verbleibender Verlustabzug der übertragenden Kö nur noch iRd Bw-Aufstockung bei der übertragenden Kap-Ges (s vorstehenden Buchst a) wirtsch nutzbar gemacht werden. Dies ist aber nach Verw-Auff wegen der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil nicht zulässig. Ebenfalls hierzu s § 3 UmwStG nF Tz 21.
Die unter vorstehendem Buchst b dargestellte Bw-Aufstockung bei der übernehmenden Pers-Ges in den Fällen des Übernahmeverlusts entfällt, da ein Übernahmeverlust nach § 4 Abs 6 UmwStG nF stets außer Ansatz bleibt.
Wegen einer Gesamtübersicht über die Verlustnutzungsmöglichkeiten nach dem UmwStG s § 12 UmwStG nF Tz 48.