Tz. 38
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
§ 20 Abs 1 Nr 9 und 10 EStG übertragen die Besteuerungsregeln des Halb- bzw Teil-Eink-Verfahrens auch auf das Verhältnis von Kö iSv § 1 Abs. 1 Nr 3 bis 5 KStG (Vereine, Stiftungen, Zweckvermögen usw) zu ihren Mitgliedern, Stiftern usw sowie auf das Verhältnis von BgA zu ihren Träger-Kö (im Einzelnen zu § 20 Abs 1 Nr 10 EStG s § 4 KStG Tz 249ff). Für die Leistungen an Mitglieder, Stifter, Träger-Kö usw wurde durch die Vorschriften ein Besteuerungstatbestand geschaffen, um die Besteuerung auf der zweiten Ebene des Teil- bzw Halb-Eink-Verfahrens (Empfängerebene) sicherstellen zu können. Bei Kap-Ges und Genossenschaften wird dies durch die (tw stbefreite) Dividendenbesteuerung oder durch den AbgeltungSt-Satz erreicht (§ 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG, § 3 Nr 40 S 1 Buchst d EStG, § 32d Abs 1 EStG).
Beispiele:
a) |
Ein Investmentclub in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins kehrt Überschüsse (verdeckt) an seine Mitglieder aus. Die Auskehrung unterliegt nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG bei den Mitgliedern der ESt. |
b) |
Die Stadtsparkasse S-Stadt leistet überhöhte Spenden für hoheitliche Zwecke ihrer Träger-Kommune (S-Stadt). Die überhöhten Spenden führen zu einer vGA (s H 47 "Gewährträgerzuwendungen [-spenden]" KStH), die nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG der Besteuerung unterliegen. |
c) |
Eine rechtsfähige Stiftung kehrt Überschüsse satzungswidrig an den Stifter oder an ihm nahe stehende Personen aus. Die Auskehrung unterliegt nach § 20 Abs 1 Nr 9 EStG beim Stifter der ESt. |
Tz. 39
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Unter die Besteuerungstatbestände des § 20 Abs 1 Nr 9 und 10 Buchst a EStG fallen auch vGA (zB s Nr 9: "... die Gewinnausschüttungen iS der Nr 1 S 1 wirtschaftlich vergleichbar sind .."). Die Kap-Erträge iSv § 20 Abs 1 Nr 9 und 10 Buchst a EStG unterliegen nach § 43 Abs 1 Nr 7a und 7b EStG der KapSt iHv 25 % (Nr 9; bis 2008: 20 %) bzw 15 % (Nr 10 Buchst a; bis 2008: 15 %).
Unmittelbare Wirkung hat § 32a Abs 1 S 3 KStG allerdings nur in den Fällen, in denen es wirklich zu einer Veranlagung auf Ebene des Mitglieds, des Stifters oder der Träger-Kö kommt; s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 71). Dies ist idR nur bei Anwendung des § 20 Abs 1 Nr 9 EStG der Fall, während der KapSt-Abzug bei der Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG regelmäßig Abgeltungswirkung hat (s § 31 Abs 1 Nr 2 iVm § 2 Nr 2 KStG). Eine Ausnahme gilt hier aber dann, wenn die Beteiligung an einem BgA wiederum in einem (anderen) BgA gehalten wird (zB die Beteiligung einer Sparkasse an einer Landesbank oder an einer Bausparkasse). Für diese Fälle wurde offensichtlich auch § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG in § 32a Abs 1 S 3 KStG aufgenommen.
Beispiel:
Die Gemeinde W unterhält einen BgA "Wasserversorgung". In diesem BgA wird auch eine Beteiligung an einem Wasserversorgungsverband gehalten. Für in Anspruch genommene Dienstleistungen hat dieser Verband den angeschlossenen Gemeinden (und damit auch der Gemeinde W) überhöhte Vergütungen gezahlt. Im bestandskräftigen KSt-Bescheid des BgA "Wasserversorgung" der Gemeinde W sind die überhöhten Vergütungen als Betriebseinnahmen erfasst.
Der Wasserversorgungsverband ist ein BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit iSv § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst a EStG. Die überhöhten Vergütungen stellen vGA dar. Wird dieser Tatbestand durch eine Bp beim Wasserversorgungsverband aufgedeckt, kann der KSt-Bescheid des BgA "Wasserversorgung" der Gemeinde W nach § 32a Abs 1 KStG geändert werden. Die erhaltene vGA ist dann nach § 8b Abs 1 KStG stfrei zu stellen (unter Anwendung der 5 %-Pauschale des § 8b Abs 5 KStG).
Tz. 40
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Demgegenüber ist in den Fällen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG eine verfahrensrechtliche Korrespondenzregelung nicht erforderlich, da hier der KapSt-Abzug ausnahmslos Abgeltungswirkung für die Stpfl der Träger-Kö des BgA hat. Eine Veranlagung wird also nicht durchgeführt, so dass auch keine Korrektur eines St-Bescheids vorgenommen werden muss, wenn bei dem BgA nachträglich eine vGA festgestellt wird. Die St wird ausschl durch den KapSt-Abzug erhoben. § 32a Abs 1 S 3 KStG enthält deshalb auch keine Verweisung auf § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b EStG (sondern nur auf Nr 9 und Nr 10 Buchst a EStG).