Tz. 60a

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei der Option zur Kö-Besteuerung gem § 1a KStG besteht die Pers-Ges unverändert als solche fort. Zivilrechtlich ist weder ein Übertragungs- noch ein Umwandlungsvorgang gegeben. Als stlicher "Einbringungszeitpunkt" wird gem § 1a Abs 2 S 3 KStG das Ende des Wj definiert, das dem Wj der erstmaligen Ausübung der Option unmittelbar vorausgeht (s § 1a KStG Tz 92; s Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2022, 2212 unter Rn 41).

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