Tz. 56

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 5 Abs 3 S 2 UmwStG sind nicht der Bw, sondern die AK der Anteile anzusetzen, wenn die AK den Bw unterschreiten und die Anteile innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag in ein inl BV des Gesellschafters eingelegt worden sind.

Wegen der Voraussetzung, dass inl BV des Gesellschafters vorliegen muss, s Tz 48 ff.

 

Tz. 57

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

§ 5 Abs 3 S 2 UmwStG bestimmt den Wert, mit dem für Zwecke der Ermittlung des Übernahmegewinns/-verlusts die zum BV eines Gesellschafters der Pers-Ges gehörenden Anteile an der übertragenden Kö als in das BV der Pers-Ges überführt gelten. Für den Grundfall, in dem die Anteile bereits längerfristig zum BV des Gesellschafters gehören, hätte es nur der Regelung in § 5 Abs 3 S 1 UmwStG (Bw-Fortführung) bedurft.

Wenn § 5 Abs 3 S 2 UmwStG für den dort genannten Sonderfall die Bewertung mit den AK der Anteile vorschreibt, dient dies der Missbrauchsverhütung. Die Sonderbestimmung soll verhindern, dass insbes ein nicht iSd § 17 EStG beteiligter AE der übertragenden Kö, der – würde er Gesellschafter der Pers-Ges – die anteilig auf ihn entfallenden Rücklagen (vor In-Kraft-Treten des StSenkG: das anteilig auf ihn entfallende VEK) der Überträgerin, und zwar ohne Liquiditätszufluss, als Kap-Ertrag nach § 7 UmwStG versteuern müsste, kurz vor der Umwandlung seine Beteiligung nach § 6 Abs 1 Nr 5 EStG zum Tw in sein eigenes BV einlegen kann und der daraus sich ergebende erhöhte Bw anschließend der Übernahmegewinnermittlung zugrunde gelegt wird. Bei diesen AE greift nämlich der Buchst b des § 6 Abs 1 Nr 5 EStG nicht, der bei Beteiligungen iSd § 17 EStG die Einlage höchstens mit den AK bewertet. Obwohl er in seinem Wortlaut den Fall anspricht, dass die Beteiligung an der übertragenden Kö zum BV des Gesellschafters gehört, geht die eigentliche Stoßrichtung der Vorschrift auf die AE, die vor der Umwandlung keine Beteiligung iSd § 17 EStG an der übertragenden Kö in ihrem PV halten.

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