Tz. 367
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zu Vermögensminderungen allg s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 73ff. Vermögensminderungen bei Kö ergeben sich – im Gegensatz zu verhinderten Vermögensmehrungen – unmittelbar aus der Buchführung der Kö. Die Vermögensminderung basiert auf einer Ausgabe oder einem Aufwand der Kö, die/der in irgendeiner Weise verbucht worden ist.
Tz. 368
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Da eine unter § 8 Abs 2 KStG fallende Kap-Ges keine Privatsphäre hat (s Urt des BFH v 17.11.2004, BFH/NV 2005, 793; dazu s auch § 8 Abs 2 KStG Tz 30ff), ist ihr gesamtes Vermögen BV. Entspr sind auch alle Aufwendungen einer solchen Kap-Ges durch deren Betrieb veranlasst. IdR handelt es sich um BA, soweit nicht eine andere bilanzielle Behandlung zB als AK oder HK geboten ist. Soweit Aufwendungen auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, müssen sie außerhalb der St-Bil dem Unterschiedsbetrag wieder hinzugerechnet werden, um dem Ges-Befehl des § 8 Abs 3 S 2 KStG Genüge zu tun. Die vorstehenden Ausführungen gelten uE für die anderen unter § 8 Abs 2 KStG fallenden Kö entspr.
Tz. 369
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Die auf der ersten Stufe zu prüfende betriebliche Veranlassung und die auf der zweiten Stufe zu prüfende Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis schließen sich nicht nur wechselseitig nicht aus, sondern es ist die Anwendung der Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 2 KStG ohne eine betriebliche Veranlassung der Vermögensminderung auf der ersten Stufe der Gewinnermittlung nicht denkbar (ebenso hierzu s Wassermeyer in GmbHR 2002, 1).
Tz. 370
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
BA können sich auf unterschiedliche Weise ergeben. Sie können auf tats abgeflossene Ausgaben zurückzuführen sein oder sich aus Aufwendungen aus der Bildung von Passivposten bzw der Zuführung zu Passivposten ergeben. Nach Auff des BFH (s Urt des BFH v 04.12.1996, DB 1997, 707) sind sämtliche Aufwendungen einer inl Kap-Ges allein durch deren Existenz und schon deshalb betrieblich veranlasst. Einschränkungen können sich ggf aus ges Sonderregelungen ergeben (zB nach § 4 Abs 5 bis 7 EStG als nabzb BA, nach § 8 Abs 3 S 2 KStG als vGA oder nach § 10 KStG). Die Korrekturen nach diesen Vorschriften vollziehen sich jedoch nicht innerhalb der St-Bil, sondern außerhalb der St-Bil bei Ermittlung der Eink. Zum Verhältnis der vGA zu den nabzb BA iSv § 4 Abs 5 EStG s Tz 609ff.