Tz. 52

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Es gelten die für Kap-Ges maßgebenden Einkommensermittlungsvorschriften (s R 7.1 KStR 2022 und s Rn 53 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212).

Nach § 8 Abs 2 KStG erzielt eine unbeschr stpfl optierende Gesellschaft ausschließlich Eink aus Gew.

Alle nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vermögensmehrungen sind das Einkommen erhöhende BE und Vermögensminderungen das Einkommen mindernde BA, da es eine außerbetriebliche Sphäre nicht gibt. GlA s Rn 53 und Rn 80 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 353), s Frotscher (in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 56), s Wacker/Krüger/Levedag/Loschelder (Beihefter zu DStR 41/2021, 10, 15) und s Schiffers (DStZ 2021, 530, 534).

Die Regelungen zur vGA und zur verdeckten Einlage (§ 8 Abs 3 S 2 und 3 KStG, s Rn 69 des Schr des BMF v 10.11.2021, BStBl I 2021, 2212) sowie die allgemeinen Abzugsbeschränkungen (insbes § 4 Abs 5 EStG, §§ 4h, 4j, 4k EStG, § 8a KStG, § 8c KStG, § 8d KStG, § 9 S 1 Nr 2 KStG sowie § 10 KStG) sind zu beachten. Ebenso s Rn 53 und s Rn 80 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212).

Auf von der optierenden Gesellschaft gehaltene Beteiligungen an Kö ist § 8b KStG anwendbar. § 8b Abs 9 KStG ist jedoch mangels Anwendbarkeit der MT-RiLi (s Tz 23) nicht anwendbar. Ebenso s Rn 52 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212).

Ebenfalls hierzu s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 353), s Zapf (BB 2021, 2775, 2779) und s Brühl/Weiss (DStR 2021, 945, 947).

Fraglich ist, ob bei Anwendung des § 3a EStG für die Prüfung des § 3a Abs 2 EStG auf die zivil- und hr-lichen Gegebenheiten oder auf das StR abzustellen ist. Auswirkungen ergeben sich hinsichtlich der Frage, ob das Vermögen der bei der Pers-Ges vorhandenen phG zu berücksichtigen und daher ggf eine Sanierungsbedürftigkeit zu verneinen ist (s Urt des BFH v 12.12.2013, BStBl II 2014, 572). Da tragendes Argument des BFH für diese Sichtweise ist, dass die Gläubiger sowohl auf das PV als auch auf das BV Zugriff nehmen können und sich hieran durch die rein stliche Option nichts ändert, muss uE auch nach der Option das PV des phG berücksichtigt werden.

Bei der Anwendung des § 8a KStG iVm § 4h EStG stellt sich ebenfalls die Frage, ob auf hr-liche oder stliche Grundsätze abzustellen ist. UE ist an den Stellen, an denen das HR maßgebend ist (zB beim Konzernbegriff nach § 4h Abs 3 S 5 EStG oder der Ermittlung der EK-Quote) auch auf dieses abzustellen, mit der Folge, dass das für die Pers-Ges maßgebende Recht zu beachten ist. Dort, wo es um rein stliche Begriffe geht (z. B. beim Gleichordnungskonzern nach § 4h Abs 3 S 6 EStG) ist von den bei der optierenden Gesellschaft geltenden kstlichen Grundsätzen auszugehen. Die optierende Gesellschaft stellt keine nachgeordnete Pers-Ges iSd § 4h Abs 2 S 2 EStG mehr dar (s Frotscher, in F/D, Erstkommentierung KöMoG 2021, § 1a KStG Rn 61).

Wegen der Auswirkung der Option auf eine der auszahlenden Stelle bereits vorliegenden "Erklärung zur Freistellung vom KapSt-Abzug gem § 43 Abs 2 S 3 Nr 2 EStG" (Wirkung als Widerruf) und weiteren Fragen bei Beendigung der Option s Rn 177 des BMF-Schr v 19.05.2022 (BStBl I 2022, 742).

 

Tz. 53

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nicht mehr anwendbar sind folgende Vorschriften auf eine optierende Gesellschaft:

Hierzu auch s Schiffers/Jacobsen (DStZ 2021, 348, 353) und s Kaminski (Stbg 2021, 436, 439).

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