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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 4.2.5 Umfang der Änderungsmöglichkeit

Friedbert Lang
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Tz. 28a

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Änderung des Bescheids des AE ist der Höhe nach nicht an die Änderung auf der Ebene der Kö gebunden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass materiell-rechtlich eine Abweichung zwischen dem nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei der Kö hinzuzurechnenden und dem zugeflossenen Betrag der vGA vorliegen kann (dazu s Tz 22). Diese Abweichungen sollen und können durch die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 32a Abs 1 KStG nicht verhindert oder beseitigt werden. Ebenso s Intemann (in H/H/R, § 32a KStG Rn 16), s Heinemann (in R/H/N, § 32a KStG Rn 59). AA wohl Rengers (in Blümich, § 32a KStG Rn 33), die – uE unzutreffend – aus der Ges-Formulierung "soweit" eine betragsmäßige Begrenzung der Änderungsmöglichkeit ableiten will.

§ 32a Abs 1 KStG ermöglicht somit auch Änderungen, die man eigentlich schon zu einem früheren Zeitpunkt hätte vornehmen müssen bzw können. Dies entspr auch der Rechtslage bei Anwendung von § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO. Auch bei dieser Änderungsvorschrift ist es möglich, einen geänderten Grundlagenbescheid vollumfänglich (und nicht nur iHd Änderungsbetrags) im Folgebescheid zu berücksichtigen, wenn der erstmalige Grundlagenbescheid beim Erlass des ursprünglichen Folgebescheids übersehen wurde (dazu s AEAO zu § 175 AO Nr 1.2; ähnlich s Sikorski, DStR 2007, 183/187).

 

Beispiel:

Bei der F-GmbH wurde im Jahr 02 (durch den Innendienst des FA) für das Jahr 01 eine vGA iHv 50 festgestellt. Im Rahmen einer Bp im Jahr 07 wird die vGA für 01 auf 100 erhöht. Eine Änderung des ESt-Bescheids des F ist nach dem ersten Ansatz der vGA durch das FA unterblieben.

Lösung:

Nach Änderung des Bescheids der Kö für 01 nach der Bp im Jahr 07 kann nun auch der ESt-Bescheid des F geändert werden. Der Ansatz der vGA kann dabei vollumfänglich (also iHv 100) und nicht nur...

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