Tz. 881
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Der Umfang eines Wettbewerbsverbots wird im Wesentlichen von dem in der Satzung festgelegten Satzungszweck bestimmt. Besteht nach den og Grundsätzen (s Tz 872ff) ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot, umfasst dieses grds jede Tätigkeit innerhalb dieses Satzungszwecks. Dies gilt auch dann, wenn die Kap-Ges einen sehr weiten Satzungszweck hat (zB "Dienstleistungen aller Art"), ihren tatsächlichen Betrieb jedoch auf einen bestimmten Teilbereich davon beschränkt. Ein Wettbewerbsverbot gilt nach hM in diesen Fällen auch in einem nicht ausgeübten Tätigkeitsbereich; zB s Simon, GmbHR 2001, 661. Dem GF sind alle Betätigungen untersagt, die ihn in einen Interessenkonflikt mit der Gesellschaft bringen könnten. Umfasst sind damit alle Tätigkeiten, die mit einer abstrakten Gefährdung der allgemeinen oder im Einzelfall gegebenen Geschäftsinteressen der GmbH verbunden sind (s Scholz/Schneider, GmbHG, § 43 Rz. 122, 145). Übt die GmbH also eine Tätigkeit bisher nicht aus, die aber vom Satzungsgegenstand der GmbH umfasst wäre, könnte der GF in einen Interessenkonflikt kommen, wenn (auch) für die GmbH die Möglichkeit besteht, ihren Tätigkeitsbereich auf ihren vollen satzungsmäßigen Zweck auszudehnen (s Röhricht, WPg 1992, 766/769).
Tz. 882
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Ein Anspruch wegen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot ist allerdings ein Schadensersatzanspruch (s Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Tz 1353). Er kann also nur dann entstehen, wenn bei der Kap-Ges auch ein Schaden eingetreten ist. Übt die Kap-Ges eine Tätigkeit überhaupt nicht aus (und hat sie das auch in näherer Zukunft nicht vor), kann bei ihr aufgrund der Konkurrenztätigkeit des Gesellschafters auch kein Schaden entstanden sein. Somit kann sich auch kein Schadensersatzanspruch ergeben. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Kap-Ges in ihrem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand einen Ertrag als sog "wind-fall-profit" im "Vorbeigehen" mitnehmen könnte. Allerdings wird man diese Fälle eher über die Geschäftschancenlehre als über ein zivilrechtliches Wettbewerbsverbot lösen.
Der BFH geht davon aus, dass es eine vGA wegen eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot nur dann geben kann, wenn gleichzeitig eine Geschäftschance der Kap-Ges vom Gesellschafter genutzt wird; s Urt des BFH v 30.08.1995, DB 1995, 2451. Im Ergebnis ist dem zuzustimmen. Zwar kann die Entstehung eines zivilrechtlichen Anspruchs grds nicht davon abhängen, dass gleichzeitig auf der nächsten Prüfungsebene ("Steuerrechtsebene") eine Verlagerung einer Geschäftschance auf den Gesellschafter vorliegt. Sieht man den Anspruch aus der Verletzung eines Wettbewerbsverbots allerdings als Schadensersatzanspruch, dann setzt ein solcher Anspruch dem Grunde und der Höhe nach die Entstehung eines Schadens voraus. Ein solcher Schaden kann aber nur dann entstanden sein, wenn die Kap-Ges die Geschäftschance, die ihr Gesellschafter nun verbotswidrig nutzt, tatsächlich innehatte. Dies ist aber eine Zivilrechtsfrage und hat nichts mit der Steuerrechtsebene der Geschäftschancenlehre zu tun.
Somit besteht im Ergebnis auch kein Widerspruch zwischen den Auff von Gosch (in Gosch, KStG, 2. Aufl, § 8 Tz 1359), der – entsprechend der og Linie des BFH – davon ausgeht, dass eine vGA wegen Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot immer die Nutzung einer Geschäftschance durch den Gesellschafter voraussetzt, und Wassermeyer (s GmbHR 1993, 639), der zwischen der stlichen Geschäftschancenlehre und der Intensität der zivilrechtlichen Treuepflichten durchaus Unterschiede sieht.
Tz. 883
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Fraglich erscheint allerdings, ob die Annahme von Gosch (aaO) zutreffend ist, wonach für die Frage der Entstehung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs (immer?) die Abgrenzungen zur Geschäftschancenlehre Anwendung finden sollen. Zumindest der Höhe nach scheinen hier durchaus Unterschiede denkbar; es wäre schon ein gewisser Zufall, wenn die eher von wirtschaftlichen Gesichtspunkten geprägte Geschäftschancenlehre immer zum selben Ergebnis kommen würde wie das Ergebnis aus der Ermittlung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Dazu auch s Tz 890.
Andererseits kann es Fälle geben, in denen eine Kap-Ges über ihren Satzungszweck hinaus in einem anderen Geschäftsbereich tätig ist. UE kann in diesem Fall für den Ges-GF kein Wettbewerbsverbot bestehen (aA Staiger in E&Y, vGA/vE, F 4 "Wettbewerbsverbot/Geschäftschancenlehre", Rz 11). Dies gilt auch dann, wenn die Kap-Ges ihren Satzungszweck später im Nachhinein auf die bereits seit längerem ausgeübte Tätigkeit ausweitet. In diesen Fällen kann sich allerdings eine vGA aus der Anwendung der Geschäftschancenlehre ergeben; Geschäftschancen können sich uU auch außerhalb des Satzungszwecks ergeben (Näheres dazu s Tz 900ff).
Tz. 884
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Erweitert eine Kap-Ges ihren Satzungszweck und auch ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit über den bisherigen Satzungszweck und Tätigkeitsbereich hinaus und war der Gesellschafter bereits ...