Die P-GmbH hat ihrem beherrschenden Ges-GF im Dezember 01 eine Pensionszusage auf das 67. Lebensjahr erteilt. Der ledige P war diesem Zeitpunkt bereits 59 Jahre alt. In den St-Bil 01 bis 04 hat sich die Pensionsrückstellung wie folgt entwickelt (vereinfachte Darstellung):
Stichtag |
Zuführungsbetrag |
Rückstellungsbetrag |
31.12.01 |
+ 30 000 EUR |
30 000 EUR |
31.12.02 |
+ 30 000 EUR |
60 000 EUR |
31.12.03 |
+ 30 000 EUR |
90 000 EUR |
31.1204 |
+ 30 000 EUR |
120 000 EUR |
Im Herbst 05 findet bei der P-GmbH eine Bp für die Jahre 02 bis 04 statt (Bescheide insoweit unter Vorbehalt der Nachprüfung). Der Prüfer stellt dabei – zutr – fest, dass die Pensionszusage an P nicht erdienbar ist und deshalb zu einer vGA führt. Die Veranlagung des Jahres 01 ist bestandskräftig durchgeführt; der Vertrag über die Pensionszusage lag dem FA bei Durchführung der Veranlagung für 01 vor. Im Dezember 05 stirbt P (also noch vor Erreichen des Pensionsalters).
Lösung
Die Pensionszusage kann mangels Erdienbarkeit nicht anerkannt werden; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 649ff. Es liegt also eine vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG vor (aber noch ohne Abfluss).
Bil-Berichtigungsgrundsätze sind bei einer vGA nicht anwendbar. Damit ist es auch nicht möglich, die Gewinnminderung in bestandskräftig veranlagten Jahren noch nachträglich zu korrigieren. Der Betriebsprüfer kann damit nur für die Jahre seines Prüfungszeitraums die vGA-Beträge von jeweils 30 000 EUR außerhalb der St-Bil hinzurechnen. In der St-Bil zum 31.12.04 ist die Pensionsrückstellung damit auch nach der Bp noch mit 120 000 EUR passiviert.
Die Teilbeträge I und II entwickeln sich nach Bp wie folgt:
Stichtag |
Teilbetrag I |
Teilbetrag II |
31.12.01 |
30 000 EUR |
0 EUR |
31.12.02 |
60 000 EUR |
30 000 EUR |
31.12.03 |
90 000 EUR |
60 000 EUR |
31.12.04 |
120 000 EUR |
90 000 EUR |
Aufgr des Todes von P im Dezember 05 ist die Pensionsrückstellung in der H-Bil und St-Bil zum 31.12.05 nicht mehr auszuweisen und daher gewinnerhöhend aufzulösen (bilanzieller Ertrag iHv 120 000 EUR). Die Teilbeträge I und II sind ebenfalls aufzulösen. Es erfolgt aber ein außerbilanzieller Abzug bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II:
Bilanzieller Ertrag aus der Auflösung der Pensionsrückstellung |
120 000 EUR |
./. außerbilanzieller Abzug bis zur Höhe des aufzulösenden Teilbetrags II |
90 000 EUR |
verbleibende Einkommenserhöhung im Jahr 05 |
30 000 EUR |
Zu einer Zuflussbesteuerung der vGA auf Gesellschafterebene kommt es in diesem Fall nicht, da der Ges-GF bereits vor Erreichen des Pensionsalters gestorben ist. Dies ändert aber nichts an der Hinzurechnung auf Ebene der P-GmbH (soweit verfahrensrechtlich zulässig); der Sachverhalt war nämlich dennoch geeignet, einen sonstigen Bezug iSv § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG auszulösen. Es kommt für das Merkmal der "Vorteilsgeneigtheit" nämlich nur auf die Zuflusseignung und nicht auf den tats Zufluss an; dazu s Tz 153.
Wäre die vGA bereits für VZ 01 hinzugerechnet worden, würde der Teilbetrag II – wie der Teilbetrag I – 120 000 EUR betragen; es würde sich dann aus der Auflösung der Pensionsrückstellung im Ergebnis keine Auswirkung auf das Einkommen ergeben.