Tz. 413
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Verstirbt der Pensionsberechtigte, ohne dass eine Hinterbliebenenversorgung zum Tragen kommt, entfällt auf der Ebene der Kap-Ges die Verpflichtung zur Pensionszahlung vollständig und die Pensionsrückstellung ist innerhalb der H-Bil und St-Bil erfolgswirksam aufzulösen. Es stellt sich die Frage, ob und ggf in welchem Umfang der Ertrag aus der Auflösung iRd Einkommensermittlung zu korrigieren ist, wenn die Zuführungen zur Pensionsrückstellung ganz oder tw als vGA hinzugerechnet wurden.
Tz. 414
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Beispiel:
Dem Ges-GF K ist von seiner K-GmbH im Wj 01 eine Pensionszusage (Invaliditäts- und Altersversorgung) erteilt worden, für die zum Schluss des Wj 15 eine Pensionsrückstellung von 100 000 EUR auszuweisen ist. Die Zusage ist unstreitig iHv 40 % gesellschaftsrechtlich veranlasst. Am Schluss des Wj 15 beläuft sich der Teilbetrag I auf 40 000 EUR. Der Teilbetrag II beläuft sich zu diesem Zeitpunkt auf 30 000 EUR.
Am 01.01.16 stirbt der Ges-GF.
Lösung:
Die Entwicklung der Einkommensänderungen und der Teilbeträge I und II ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
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Teilbetrag I |
Teilbetrag II |
Stand der Teilbeträge zum 31.12.15 |
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40 000 EUR |
30 000 EUR |
Gewinnerhöhung durch Auflösung der Pensionsrückstellung im Wj 16 |
+ 100 000 EUR |
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davon entfallen 40 % auf den durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Teil der Pensionsrückstellung; insoweit Minderung des Teilbetrags I |
40 000 EUR |
– 40 000 EUR |
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davon wurden jedoch nur 30 000 EUR als vGA iRd Einkommensermittlung hinzugerechnet (= Teilbetrag II); somit Einkommensminderung durch Ansatz einer negativen vGA nur in dieser Höhe |
– 30 000 EUR |
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– 30 000 EUR |
Stand der Teilbeträge zum 31.12.16 |
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0 EUR |
0 EUR |
Tz. 415
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
Zur Diskussion über die – im Grundsatz richtige – geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise bei der Kapitalabfindung einer Pensionszusage s § 8 Abs 3 KStG Teil D Tz 692a; dazu s auch Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 398), der darauf hinweist, dass die Abfindung eines Pensionsanspruchs einem Fremdvergleich standhalten kann, wenn die Abfindung dem Barwert des Anwartschaftsrechts entspricht oder sie diesen Wert sogar überschreitet. Es bedürfe einer Einzelfallbetrachtung. Dies ist zwar grds zutr; uE muss in diesen Fällen – zumindest bei Wertgleichheit – aber generell von einem entgeltlichen Geschäft ausgegangen werden, das weder einen Ansatzpunkt für eine vGA noch für eine verdeckte Einlage bietet. Schließlich stellt die (entgeltliche) Übertragung eines materiellen WG (zB eines Grundstücks) vom AE auf seine Kö auch keine verdeckte Einlage des Grundstücks und eine vGA des Kaufpreises dar, wenn der Kaufpreis dem gW des übertragenen WG entspricht; ein schuldrechtlich vereinbartes Entgelt kann nicht als getrennter Geschäftsvorfall angesehen werden. Dies gilt auch bei einer Kap-Abfindung eines Pensionsanspruchs; dass der Vorgang uU buchungstechnisch in zwei Buchungssätze aufgeteilt wird, macht daraus noch keine zwei getrennten Geschäftsvorfälle.
Tz. 416–419
Stand: EL 103 – ET: 09/2021
vorläufig frei