Tz. 15
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Problematisch ist die Zuständigkeit der FinBeh, an die der Antrag zu richten ist und die die Auskunft zu erteilen hat. Grds ist nur die FinBeh zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft befugt, die im Falle der Verwirklichung des fraglichen Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (s § 89 Abs 2 S 2 AO). Dies ist das für die spätere Sachentsch sachlich und örtlich zuständige Festsetzungs-FA (auch in Fällen, die als Großbetriebe der dauernden Bp unterliegen, welche von einem eigenen Bp-FA durchgeführt wird).
Bei Antragstellern (St-Ausländern), für deren Besteuerung im Zeitpunkt der Antragstellung noch kein FA nach den §§ 18 bis 21 AO zuständig ist, kann nach § 89 Abs 2 S 3 AO nur das BZSt verbindliche Auskünfte erteilen (allerdings nur für die bestimmte St-Art, s AEAO zu 89 Rn 3.3.1.4, und in keinem Fall für LandesSt, zB GewSt und GrESt; s AEAO zu 89 Rn 3.3.1.1). Die Auskunft des BZSt ist auch für das später zuständige FA verbindlich (s Tz 15e).
Die Problematik der örtlichen Zuständigkeit beantwortet sich uE in erster Linie nach der begehrten Rechtsauskunft und damit der konkreten Fragestellung, die zur "Entsch-kompetenz" eines bestimmten FA führt (zur gleichwohl unklaren Rechtslage s Hageböke/Hendricks, DK 2013, 106; s Seer/Geitmann, StStud, Beilage 1/2015, 8). In aller Regel wird angefragt, ob eine Umstrukturierung nach den §§ 20ff UmwStG mit Bw-Fortführung (dh ertrst-neutral) durchgeführt werden kann, weil ein stl Betrieb, Teilbetrieb oder MU-Anteil ohne schädliche Zurückbehaltung wes Betriebsgrundlagen eingebracht werden soll. Da einzig die übernehmende Gesellschaft materiell-rechtlich hierüber zu entscheiden hat (s § 20 UmwStG Tz 209), ist das KSt-FA für die Übernehmerin für die Auskunftserteilung zuständig (s Erl des Bay LSt v 25.01.2021, DB 2021, 204 unter Nr 5). Gleiches gilt für Fragen (zB) zur Wirksamkeit des Antrags gem § 20 Abs 2 Satz 2 UmwStG, zu den ges Einschränkung des Bewertungswahlrechts gem § 20 Abs 2 S 2 Nr 1 bis 4 UmwStG (St-Entstrickung, Ermittlung eines negativen Kap, Beurteilung von sonstigen Gegenleistungen) oder zu der Rückbeziehung des stlichen Übertragungsstichtags. Ist bei der Beurteilung der Bw-Einbringung auf die Perspektive des Einbringenden abzustellen, soll im Wege der Amtshilfe das FA des Einbringenden bei der Auskunftserteilung beteiligt werden (s Erl des Bay LSt v 04.07.2018, DK 2018, 523 unter Nr 5). In der Verw-Praxis wird bei der Auskunftserteilung für Stpfl, die der ständigen Bp unterliegen, regelmäßig die für die Außenprüfung zuständige Stelle beteiligt (s Erl des Bay LSt 25.01.2021, DB 2021, 204 unter Nr 4).
Wird andererseits nur angefragt, ob die zu übertragenden WG eine Betriebs- oder Teilbetriebsqualität iSd § 20 Abs 1 UmwStG besitzen oder ob ein ruhender oder im Aufbau befindlicher Gew Einbringungsgegenstand nach dieser Vorschrift sein kann, so ist der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (nur) an das für den Einbringenden zuständige FA zu richten. Denn diese Frage bestimmt sich auf der stlichen Ebene des Einbringenden und einzig aus dem Blickwinkel des Einbringenden ohne Auswirkungen auf die Verwendung des BV durch die Übernehmerin (s § 20 UmwStG Tz 67, 111; so auch Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 20 UmwStG Rn 32).
Wird hingegen angefragt, wie im Fall eines nachträglichen Einbringungsgewinns bei der übernehmenden Gesellschaft gem § 23 Abs 2 S 1 und 2 UmwStG Erhöhungsbeträge geltend gemachten werden können oder ggf verloren gehen, ist der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft (nur) an das für die KSt der übernehmenden Gesellschaft zuständige (Festsetzungs-)FA zu richten (zust s Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14 Rn 64; s Keuthen, in S/H, 9. Aufl, Abschn F Rn 21 aE).
Bei Rechtsfragen, ob eine geplante Einbringungsmaßnahme ein sperrfristverletzender Vorgang iSd § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG darstellt und somit zu einem nachträglichen Einbringungsgewinn I oder II führt (s Tz 13 und 13d), ist das FA für die Erteilung der Auskunft zuständig, das die Veranlagung des Einbringenden durchführt bzw das FA, welches die Gewinnfeststellung erlässt, in die der Einbringungsgewinn I oder II aufzunehmen ist (ebenso s Keuthen, in S/H, 9. Aufl, Abschn F Rn 21; s Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14 Rn 64).
Tz. 15a
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Ist zu beurteilen, ob eine Umstrukturierungsmaßnahme als "schädliche" Vfg iSd § 13a Abs 6 ErbStG anzusehen ist (s § 20 UmwStG Tz 242), ist das ErbSt-FA für die verbindliche Entsch zuständig (s Erl des Bundesländer v 07.12.2017, BStBl I 2018, 53 unter 1.3.2.6; s Rätke, in Klein, 15. Aufl, § 89 AO Rn 26). Wird angefragt, wie sich eine Umstrukturierung auf das begünstigte Vermögen iSd § 13b ErbStG (insbes Entstehung/Veränderung jungen Finanzmittel) auswirkt, ist das für die Bewertung der wirtsch Einheit iSd § 152 Nr 1 bis 3 BewG örtliche zuständige FA mit der Bearbeitung des Auskunftsersuchens beauftragt (s § 13b Abs 10 S 1 ErbStG).
Tz. 15b
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
In den meisten Fällen wi...