Tz. 63

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

§ 18 Abs 3 S 2 UmwStG verhindert, dass die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 18 Abs 3 S 1 UmwStG dadurch umgangen werden kann, dass nicht der ganze Betrieb, sondern nur ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Bei einer Pers-Ges als Übernehmerin verhindert die Regelung weiter, dass die GewStPflicht dadurch umgangen werden kann, dass nicht die Pers-Ges den Betrieb bzw einen Teilbetrieb aufgibt oder veräußert, sondern die MU ihre MU-Anteile.

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