Tz. 137

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Ein gemeinnütziger eV kann als übertragender Rechtsträger Spaltungen auf Pers-Ges, Kap-Ges, Gen und auf andere eV durchführen.

Als übernehmender Rechtsträger darf der gemeinnützige eV dagegen nur andere eV aufnehmen oder mit ihnen einen eV gründen (s § 149 Abs 2 UmwG).

Spaltungen sind – ebenso wie Verschmelzungen – nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen (s § 149 Abs 1 UmwG; hierzu s Tz 72–73).

Zur Frage der Zulässigkeit der Spaltungen in Fällen, in denen der übertragende Verein hr-lich nicht bilanzierungspflichtig ist, s Tz 73. Zur Frage der Auswirkungen auf die Anwendung des UmwStG in diesen Fällen s Tz 82 iVm Tz 130.

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