Tz. 90
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die übernehmende Gesellschaft tritt gem §§ 23 Abs 3 S 1 iVm 12 Abs 3 Hs 1 UmwStG in die stliche Rechtsnachfolge des Einbringenden ein (wie beim Bw-Ansatz, s Tz 17, 19). Dies gilt grds auch für die AfA der übernommenen abnutzbaren WG, jedoch mit der "Maßgabe", dass die (Sonder-)Bestimmungen hinsichtlich der Verteilung der infolge des Zwischenwertansatzes aufgedeckten stillen Reserven (sog Aufstockungsbetrag) gem § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG für die dort genannten Abschr-Arten zu beachten sind (modifizierte Rechtsnachfolge). Insoweit geht § 23 Abs 3 UmwStG nicht nur den Gewinnermittlungsvorschriften im Allg vor, sondern speziell auch den Regelungen zu den Abschr. Die stliche Rechtsnachfolge hinsichtlich der Abschr gem § 23 Abs 3 UmwStG bedeutet (zB), dass die übernehmende Gesellschaft
- die vom Einbringenden gewählte Abschr-Methode (einhellige Auff, s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 79, 80; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 234, 241; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 198; s Bilitewski, in H/M/B, 5. Aufl, § 23 UmwStG Rn 61; s Nitzschke, in Blümich, § 23 UmwStG 2006 Rn 60; str, ob dies auch für die Abschr-Dauer gilt, s Tz 93) übernehmen muss,
- eine Änderung der Abschr-Methode (nur) in dem gleichen Umfang möglich ist, wie dies auch der Einbringende hätte geltend machen können (zB s § 7 Abs 3 S 1 EStG; glA s Schmitt, in S/H/S, 8. Aufl, § 23 UmwStG Rn 84; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 266; s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 199),
- erhöhte Abschr und Sonder-Abschr des Einbringenden fortführen kann (s Tz 97),
- erhöhte Abschr oder Sonder-Abschr in dem gleichen Umfang nachgeholt werden können, wie dies auch der Einbringende hätte geltend machen können (s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 199), oder
- Zuschreibungen vornehmen muss (s § 7 Abs 1 S 7 EStG), wie dies nach den gesetzlichen Vorschriften auch bei dem Einbringenden der Fall gewesen wäre (s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 199).
Zur Abschr von infolge des Zwischenwertansatzes erstmalig aktivierten selbst geschaffenen immateriellen WG s Tz 102.
Tz. 91
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Die Modifizierung der Rechtsnachfolge im Hinblick auf die Abschr in § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG stimmt wörtlich mit der Regelung der Vorgängervorschrift (s § 22 Abs 2 Nr 1 und 2 UmwStG aF) überein. Es kann folglich auf die Komm und Verw-Regelungen zu der bisherigen Rechtslage zurückgegriffen werden. Die unveränderte Übernahme des bisherigen Rechts in § 23 Abs 3 UmwStG und die unterlassene Anpassung der Regelung infolge der Aufnahme der Genossenschaft als übernehmende Gesellschaft iSd § 20 Abs 1 UmwStG dürfte uE der Grund dafür sein, dass in § 23 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG nur die "Kap-Ges" als übernehmende Gesellschaft genannt ist. Die Bestimmungen des § 23 Abs 3 S 1 UmwStG gelten uE auch für eine Gen, wenn diese übernehmende Gesellschaft einer Sacheinlage zum Zwischenwert ist (zust s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 244).