Tz. 24
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Eine kürzere Dauer als 12 Kalendermonate kann der Ermittlungszeitraum zB dann haben, wenn die St-Pflicht nicht während des ganzen Kj bestanden hat (s § 7 Abs 3 S 3 KStG). Das ist zB bei Gründung oder Löschung einer Kö sowie bei Erwerb, Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs im Laufe des Kj der Fall. Gleiches gilt etwa bei der Umstellung eines Wj auf ein anderes (s § 8b S 2 Nr 2 EStDV). Weiter ergibt sich ein kürzerer Ermittlungszeitraum auch im Falle des Zuzugs (Verlegung Sitz und/oder Geschäftsleitung nach D) oder der grenzüberschreitenden Hereinverschmelzung einer ausl Kö, wenn dadurch erstmals eine KSt-Pflicht begründet wird. Begründet eine ausl Kö außerhalb eines Zuzugs erstmals eine beschr St-Pflicht im Inl, ergibt sich ein verkürzter Ermittlungszeitraum vom Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Inl bis zum Ende des Kj.
Tz. 25
Stand: EL 96 – ET: 06/2019
Ein weiterer Fall ist der Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht oder umgekehrt. Die Ermittlungs- und Besteuerungszeiträume für beide Arten der St-Pflicht sind voneinander zu trennen (s § 7 Abs 3 S 3 KStG), dh die Besteuerungsgrundlagen beider Ermittlungszeiträume sind getrennt zu ermitteln und – bis VZ 2009 – getrennten Veranlagungen zu Grunde zu legen. GlA s Roser (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 34). Diese Regelung hat ihre Ursache in den unterschiedlichen Einkommensermittlungsvorschriften für die beschr und die unbeschr St-Pflicht. Hiervon abw sind ab dem VZ 1996 bei der ESt die während der beschr St-Pflicht erzielten inl Eink und die während der unbeschr St-Pflicht erzielten Eink in einer Veranlagung zusammenzufassen. Die Veranlagung erfolgt nach den für unbeschr Stpfl geltenden Vorschriften (s § 2 Abs 7 S 3 EStG). Sinn der Regelung ist die Vermeidung von Progressionsvorteilen (s Urt des BFH v 19.12.2001, BStBl II 2003, 302 sowie v 15.05.2002, BStBl II 2002, 660). Weiter hierzu s Schmidt/Weber-Grellet (EStG, 37. Aufl, § 2 Rn 69). Bei der KSt ist mangels Progression eine vergleichbare Regelung nicht erforderlich. Die Fin-Verw geht gleichwohl von einer Anwendbarkeit des § 2 Abs 7 S 3 EStG iR der Einkommensermittung aus (s R 8.1 Abs 1 Nr 1 KStR 2015).
Ab dem VZ 2009 sind bei dem Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht jedoch keine getrennten Veranlagungen vorzunehmen. Nach § 32 Abs 2 Nr 1 KStG idF des JStG 2009 gilt die Abgeltungswirkung des St-Abzugs nicht, wenn während eines Kj sowohl unbeschr St-Pflicht als auch beschr St-Pflicht iSd § 2 Nr 1 KStG bestanden hat. Die Regelung stellt sicher, dass in Fällen, in denen im Kj sowohl beschr als auch unbeschr St-Pflicht vorliegen, auch die während der beschr St-Pflicht erzielten Eink zu veranlagen sind. Dies entspr damit dem Verfahren gem § 2 Abs 7 S 3 EStG bei der ESt (s Ges-Begr, s BT-Drs 16/10189, 71). Die während der beschr St-Pflicht erzielten Eink sind in diesem Fall in eine Veranlagung zur unbeschr KSt-Pflicht einzubeziehen. Dh beim unterjährigen Wechsel der St-Pflicht sind die Eink aus der Zeit der unbeschr St-Pflicht gemeinsam mit ggf vorliegenden beschr st-pflichtigen Eink zu veranlagen. Dadurch wird der Umfang der beschr stpfl Eink nicht erweitert. Vielmehr wird lediglich die Abgeltungswirkung aufgehoben, sofern für die Eink Abzug-St erhoben wurde. Die Eink sind jeweils getrennt für den Zeitraum der unbeschr und beschr St-Pflicht zu ermitteln (s § 2 KStG Tz 190 sowie s § 32 KStG Tz 36b). Roser (in Gosch, KStG, 3. Aufl, § 7 Rn 34) geht davon aus, dass § 7 Abs 3 S 3 KStG ggü § 32 KStG vorrangig zu beachten ist und nur für den Fall, dass ausschl Eink erzielt wurden, die dem St-Abzug unterlagen, eine Zusammenfassung in einer Veranlagung sachgerecht sein kann.