Tz. 26
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Ustlich wird eine stbare Entnahme nur dann angenommen, wenn der "entnommene" verwendete Gegenstand mit USt belastet, dem unternehmerischen Bereich zugeordnet und der Unternehmer hinsichtlich dieser St zum vollen oder tw VorSt-Abzug berechtigt war (s BT-Drs 14/265, 197 und Abschn 3.3 Abs 2 S 1 UStAE). Damit werden ustlich nur Vorgänge iSd § 3 Abs 1b Nr 1 UStG als "Entnahmen" erfasst. Insoweit ist der ustliche Entnahmebegriff eindeutig enger als der estliche in § 4 Abs 1 EStG, der auch Nutzungen und Leistungen dem erweiterten Kreis entnahmefähiger WG zuordnet. UE ergibt sich aus der Bezugsvorschrift des § 8 Abs 1 KStG, dass hinsichtlich der Anwendung des § 10 Nr 2 KStG der estliche Entnahmebegriff ggü dem ustlichen Vorrang hat. Daraus folgt, dass auch die USt auf Tatbestände nach § 3 Abs 9a UStG (Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder tw VorSt-Azug berechtigt hat, für Zwecke außerhalb des Unternehmens; unentgeltliches Erbringen einer sonstigen Leistung für Zwecke außerhalb des Unternehmens) grds nach § 10 Nr 2 KStG nabzb ist (glA s Dürrschmidt, in H/H/R, § 10 KStG Rn 68 und s Paetsch, in R/H/N, § 10 KStG Rn 47; aA s Drüen, in F/D, § 10 KStG Rn 34ff).
Tz. 27
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
EStliche BMG für die Entnahmen sind in derartigen Fällen nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG grds der Tw, bei Nutzungs- und Leistungsentnahmen die damit zusammenhängenden Selbstkosten (s Urt des GrS des BFH v 26.10.1987, BStBl II 1988, 348). AA s Urt des BFH v 22.07.1988 (BStBl II 1988, 995), der dort auch bei Nutzungsentnahmen den Tw ansetzen möchte.
Die Höhe der USt auf Entnahmen bemisst sich dagegen nach der ustlichen BMG iSd § 10 Abs 4 UStG (s Dürrschmidt, in H/H/R, § 10 KStG Rn 68).
Tz. 28
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Der Entnahmetatbestand insoweit hat allerdings in der kstlichen Praxis kaum Bedeutung (als Anwendungsfall sollen Sachspenden in Betracht kommen, s Schulte, in E/S, § 10 KStG, Rn 36). Der BFH hat zwar im vorgenannten Beschl v 26.10.1987 (aaO) ausdrücklich klargestellt, dass der Gewinnbegriff des § 4 Abs 1 EStG auch für den Bereich der KSt gilt. Entnahmen bei Kö stellen jedoch faktisch auch bei Nicht-Kap-Ges regelmäßig Vermögensminderungen dar, die sich ausschl im Bereich der Einkommensverwendung abspielen. Bei der Einkommensverwendung ist nach den zwischenzeitlich deutlich gewordenen Grundprinzipien des BFH (zB s Urt des BFH v 04.12.1996, BFH/NV 1997, 190, zur außerbetrieblichen Sphäre) aber § 8 Abs 3 KStG (vGA) als lex specialis Vorrang vor § 4 Abs 1 EStG (Entnahme) einzuräumen.