Tz. 84

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach der Rspr des BFH kennt die Stiftung keine vGA (Urt v 12.10.2011, BStBl II 2014, 484; s auch ABC VGA Stichwort "Stiftung"). Praktische Relevanz hat dies für verhinderte Vermögensmehrungen der Stiftungen (zum Begriff der verhinderten Vermögensmehrung s § 8 Abs 3 Teil C Rn 78). Eine Veräußerung oder Dienstleistung, die einem Fremdvergleich nicht standhält, kann gleichwohl zu einer Entnahme aus einem BV der Stiftung führen. Es hat daher erhebliche Bedeutung, ob die Stiftung zur Erfüllung ihrer satzungsgem Zwecke Mittel ihres etwaigen BV oder PV verwendet.

Verlangt die Stiftung zur Erfüllung ihres Satzungszweckes ein unüblich niedriges Entgelt, ist – soweit die Trennungstheorie anzuwenden ist (PV) – in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Dies gilt grds nicht für die Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder MU-Anteils, da hier die Einheitstheorie Anwendung findet (s Tz 80). In der Praxis können insbes auftreten:

  • Verbilligte Veräußerung eines Grundstückes
  • Verbilligte Veräußerung von KapV
  • Verbilligte Vermietung von beweglichen und unbeweglichen WG (bei Wohnraum s Tz 92)
 

Tz. 85

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Die Vermögensminderung, die dem unentgeltlichen Teil zuzuordnen ist, ist gem § 10 Abs 1 Nr 1 KStG nabzb. Verluste aus dem entgeltlichen Teil sind grds zu berücksichtigen, da diese ihre Ursache regelmäßig nicht in der Erfüllung des Satzungszwecks sondern in der Wert- bzw Marktentwicklung finden. Diese Verluste werden jedoch – soweit es sich um PV bzw "Überschussvermögen" der Stiftung handelt – nach § 20 Abs 6 EStG bzw § 23 Abs 3 S 7 und 8 EStG nur begrenzt zu berücksichtigen sein.

 

Tz. 86

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Scharf zu trennen ist die stliche Berücksichtigung beim Destinatär. Bei diesem kann der geldwerte Vorteil des unentgeltlichen Bestandteils zu Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 9 EStG iVm § 8 Abs 2 EStG führen (s Tz 196ff).

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