Tz. 179
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Zuwendung der Erstausstattung einer nicht st-begünstigten Stiftung führt im Grundsatz wie die Zuwendung an eine st-begünstigte Stiftung ggf zu Gewinnrealisierungen (s Tz 171). Im Unterschied zu st-begünstigten Stiftungen besteht keine Möglichkeit, die Zuwendung nach § 10b EStG oder § 9 KStG zu berücksichtigen. Durch die Stiftungsdotation wird uE kein WG geschaffen und zwar auch dann nicht, wenn der Stifter zugleich Destinatär ist (s Tz 147). Die Dotation führt daher nicht zu AK für den Stifter. Es kann sich jedoch um BA/WK handeln, wenn die Errichtung der Stiftung im betrieblichen oder beruflichen Interesse ist (s Tz 171; s Richter in Seifart/von Campenhausen, Stiftungsrechts-Hdb, 4. Aufl, § 40 Rn 49ff).
Tz. 180
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Werden der Stiftung Vermögensgegenstände des PV des Stifters zugewendet, löst dies keinen Ersatzrealisationstatbestand aus, da es sich nicht um eine verdeckte Einlage handelt. Es handelt sich um eine unentgeltliche Vermögensübertragung, sodass die Stiftung nach § 11d EStDV in die Fußstapfen des Zuwendenden tritt (s Tz 75ff). Bei einer teilentgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstandes ist nach der sog Trennungstheorie die Übertragung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Bestandteil aufzuteilen. Auf Ebene des Zuwendenden kann der entgeltliche Bestandteil einen Besteuerungstatbestand auslösen (privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG oder stpfl Veräußerung von Anteilen nach § 17 oder § 20 EStG).
Tz. 181
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Stammen die zugewendeten Vermögensgegenstände aus dem BV, liegt grds eine Entnahme vor (s Tz 78ff). Die Entnahme erfolgt zum Tw und die stillen Reserven/Lasten sind aufzudecken. Das Privileg des § 6 Abs 1 Nr 4 S 4 EStG gilt nicht für Vermögensübertragungen auf nicht st-begünstigte Stiftungen. Ein BA-Abzug kommt dann in Betracht, wenn die Vermögensübertragung aus betrieblichen Gründen erfolgte (s Tz 171). Ist Zuwendender eine Kap-Ges und ist die Zuwendung durch das Verhältnis eines AE zur Stiftung begünstigt, liegt ggf eine vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG vor. Der AE hat den Bezug der vGA zu versteuern. Die Verwendung der vGA als Zuwendung an die Stiftung kann auf Ebene des AE ggf als WK/BA abgezogen werden (s ABC vGA Stichwort "Fiktionstheorie"). Für diese fingierte Vermögenszuwendung des AE an die Stiftung ist ebenso die Fußstapfentheorie zu beachten. Maßgebend sind jedoch idR nicht die Verhältnisse der Kap-Ges. Mit der vGA gilt ein zB unentgeltlich übertragenes WG auf Ebene des AE als mit dem gW zum Zeitpunkt der vGA angeschafft. Diese vom AE als vGA zu versteuernden Werte hat die Stiftung nach § 11d EStDV oder § 6 Abs 3 EStG fortzuführen.
Tz. 182
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Grds ist auch eine Bw-Übertragung nach § 6 Abs 3 EStG auf eine Stiftung denkbar, da eine verdeckte Einlage und folglich eine Anwendung des § 6 Abs 6 S 2 EStG ausscheidet. Voraussetzung ist, dass die Übertragung nach der sog Einheitstheorie unentgeltlich erfolgt (s Tz 80ff).