Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 353
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die Regelung des § 14 Abs 1 S 2 KStG, wonach die erstmalige organschaftliche Einkommenszurechnung (frühestens) für das Wj der OG greift, in dem der GAV (durch Eintragung in das HReg, Ausnahme: Eingegliederte AG, s Tz 331) wirksam wird, gilt auch dann, wenn die verspätete Eintragung des GAV in das HReg auf eine schuldhafte Verzögerung des Amtsgerichts zurückzuführen ist (s Urt des Nds FG v 13.12.2007, EFG 2008, 885, mit Anm Kuhfus; NZB abgelehnt, s Beschl des BFH v 12.06.2008 – Az: I B 20/08).
Tz. 354
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Eine davon zu unterscheidende Frage ist, ob in Fällen, in denen die verspätete HReg-Eintragung ausschließlich auf Behördenverschulden beruht, die rückbezogene erstmalige Anerkennung der Organschaft aus Gründen sachlicher Billigkeit möglich ist.
Nach Auff des BFH, dem sich die Fin-Verw angeschlossen hat, kommt eine Billigkeitsmaßnahme nicht in Betracht (s Urt des BFH v 23.08.2017, BStBl II 2018, 141 zu einem Fall, in dem die verspätete HReg-Eintragung eines GAV einzig und allein auf das Verschulden des Reg-Gerichts zurückging). Damit hält er offensichtlich auch nicht mehr an seiner früher geäußerten Auff fest, wonach sich eine Unbilligkeit der St-Erhebung ua aus dem Fehlverhalten einer Behörde ergeben könne, wenn dieses ohne hinzutretendes Verschulden des Stpfl zur Entstehung oder Erhöhung einer St geführt habe (s Beschl des BFH v 04.11.2004, BFH/NV 2005, 707 und v 23.04.2012, BFH/NV 2012, 1327).
Der BFH verneint das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit, die nur vorliegen würde, wenn die St-Festsetzung den Wertungen des Ges zuwiderläuft. Letzteres, so der BFH, ist aber hier nicht der Fall, weil der Ges-Geber iR seiner verfassungsrechtlich zulässigen Typisierungsbefugnis ganz bewusst die erstmalige Anerkennung der Organschaft daran anknüpfte, dass der GAV in dem ersten organschaftlichen Wj wirksam, dh in das HReg eingetragen wird. Kritik an der Entsch des BFH äußert Wachter (DB 2018, 272).
In Rn 21 der Urt-Begr weist der I. Senat des BFH noch darauf hin, dass seine Entsch keinen Anlass gebe, auf die aA des FG Ddf einzugehen.
Die entgegenstehende Rspr der FG ist somit nicht mehr einschlägig (s Urt des FG Ddf v 25.11.2003 – Az: 6 K 3001/01 K und v 17.05.2011 – Az: 6 K 3100/09 K, G, AO, dazu s Taetzner/Protz, BB 2012, 2795). Dazu auch s Scheifele/Marx (DStR 2014, 1793, 1795). Weiter s Urt der Nds FG v 24.03.2015 – Az: 6 K 397/14. Der Entsch des Nds FG war uE auch bereits deshalb nicht zuzustimmen, da das Inkrafttreten des GAV im Vertragstext auf den Beginn des Jahres der HReg-Eintragung festgelegt worden ist und sich die HReg-Eintragung durch Verschulden des Notars und des Reg-Gerichts um ein Jahr verzögert hat und die OG ihr Vorjahresergebnis nicht abgeführt, sondern ausgeschüttet hat. Wird in einem solchen Fall die bereits an den Haupt- und den Minderheitsgesellschafter erfolgte oGA zivilrechtlich rückgängig gemacht und anschließend durch eine Gewinnabführung ersetzt, ist uE die Rückgewähr der oGA stlich als Einlage(n) in die TG zu beurteilen.
Wegen der Nichterfüllung der fünfjährigen Mindestlaufzeit infolge von Fehlern im GAV selbst s Tz 584.
Tz. 355
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Den oa Gerichts-Entsch ist gemeinsam, dass ursächlich für die verspätete Eintragung ausschl ein der anderen Behörde zuzurechnendes Fehlverhalten bzw ein dieser zuzurechnender technischer Fehler war, zB eine zu Unrecht verweigerte Eintragung in das HReg oder ein nicht rechtzeitig entdeckter technischer Fehler bei der Entgegennahme der elektronisch übermittelten Anmeldung zur Eintragung.