Tz. 55

Stand: EL 46 – ET: 10/2002

Im Fall der Einbringung eines (Teil-)Betriebs (s §§ 20 Abs 1 S 1, 23 Abs 1 und 2 UmwStG) geht ein vorhandener (vom Einbringenden) selbst geschaffener (originärer) Geschäfts-, Firmen- oder Praxiswert zwingend auf die übernehmende Kap-Ges über. Bei der Aufstockung zum Zwischenwert ist ein bestehender originärer Geschäftswert aber nur zu berücksichtigen, wenn die übrigen WG mit den Tw angesetzt sind, aber gegenüber dem (Zwischen-)Wert, mit dem das eingebrachte BV von der Kap-Ges angesetzt werden soll, noch eine Differenz verbleibt. Nur iHd Differenz ist dann ein Geschäftswert bei der Übernehmerin anzusetzen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.08; ebenso Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 UmwStG Tz 31; kritisch Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 22 UmwStG Tz 47). Die Aktivierung des Geschäftswerts ist auch zulässig, da die Sacheinlage ein tauschähnliches Geschäft darstellt, was aus Sicht der aufnehmenden Kap-Ges zu einem (entgeltlichen) Anschaffungsvorgang führt (s Tz 11). Daher greift das Aktivierungsverbot des § 5 Abs 2 EStG nicht. Die Qualifizierung der Sacheinlage als tauschähnlicher Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang bleibt von dem Eintritt der Übernehmerin in die stliche Rechtsstellung des Einbringenden (s §§ 22 Abs 2 iVm 12 Abs 3 S 1 UmwStG) unberührt. Der von der aufnehmenden Kap-Ges erworbene Geschäfts- oder Firmenwert unterliegt einer Abnutzung. Da bisher beim Einbringenden für diesen Geschäftswert mangels Aktivpostens kein Bw existierte, kann durch die Übernehmerin hinsichtlich der Abschr keine stliche Rechtsposition fortgeführt werden. Bemessungsgrundlage für die AfA ist der Wertansatz für den Geschäfts- oder Firmenwert in der stlichen Aufnahme-Bil der Kap-Ges (dh der auf den originären Geschäftswert entfallende Aufstockungsbetrag). Die AfA bestimmt sich nach § 8 Abs 1 KStG iVm § 7 Abs 1 S 3 EStG, wenn ein gew oder l + f (Teil-)Betrieb eingebracht worden ist. Danach beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab dem (rückbezogenen) stlichen Übertragungsstichtag 15 Jahre (dh Abschr mit 6 2/3% pro Wj; s W/M, § 22 UmwStG Tz 261; Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.08 letzter Satz iVm Tz 04.06). Zur Abschr des ›Geschäftswerts‹ im Fall der Einbringung eines freiberuflichen (Teil-)Betriebs s Tz 40.

Gehörte zum eingebrachten BV ein vom Einbringenden erworbener (dh derivativer) Geschäftswert, dessen Bw zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht vollständig abgeschrieben worden ist, wird dieser derivative Geschäftswert ohne Aufstockung von der Kap-Ges übernommen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.08 letzter Satz iVm Tz 04.06; Wacker, Beilage 8 zu BB 1998, 12). Denn der eingebrachte (Teil-)Betrieb hat nur einen einheitlichen und unteilbaren Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem derivativen und originären Geschäftswert zusammensetzt (sog Einheitstheorie; str, zum Stand der rechtlichen Diskussion s Schmidt, EStG, 21. Aufl § 5 Tz 231 und § 6 Tz 241 f). Die Abschr des Einbringenden wird nach dem Grundsatz der stlichen Rechtsnachfolge von der Kap-Ges fortgeführt (s Tz 12; zum Sonderproblem der Einbringung eines derivativen Praxiswerts s Tz 40).

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