Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 421
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Zu der Frage, ob die OG vororganschaftliche Rücklagen, die sie hr-lich nicht an den OT abführen darf, zugunsten des Bil-Gewinns auflösen und an den OT ausschütten darf, gilt Folgendes:
Ist die OG eine nicht eingegliederte AG (auch SE), widerspricht eine solche Ausschüttung weder dem Wortlaut noch dem Sinn des § 301 AktG, da die außenstehenden AE bei einer GA – anders als bei der Gewinnabführung – den ihnen aus ihrer Beteiligungsquote zustehenden Anteil an den vororganschaftlichen Rücklagen erhalten. Diese Rücklagen werden idR hr-lich zunächst zugunsten des lfd OG-Gewinns aufgelöst und dann – in einem zweiten Schritt – an die AE ausgeschüttet. Entspr der vom FG Köln (s Urt des FG Köln v 06.03.2002, EFG 2003, 880, dazu s Tz 429) zur Kap-Rücklage vertretenen Auff können die Auflösung und Ausschüttung auch im selben Wj erfolgen. Dazu auch s Urt des BFH v 16.05.2007 (BFH/NV 2007, 1925).
Ebenso dürfte bei OG in der Rechtsform einer anderen Kap-Ges (insbes der GmbH) der Ausschüttung vororganschaftlicher Rücklagen hr-lich und auch stlich nichts im Wege stehen. Entspr gilt uE auch für eine Umwandlung vororganschaftlicher Rücklagen in Nenn-Kap und die anschließende Kap-Herabsetzung mit Auszahlung an die AE.
Tz. 422
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Bei einer eingegliederten AG (auch SE) als OG können die vororganschaftlichen Rücklagen sowohl abgeführt als auch ausgeschüttet werden. Eine GA kann zum Erreichen einer KSt-Minderung (nur noch bis VZ 2006 möglich) interessant sein, wenn die OG noch über ein KSt-Guthaben iSv § 37 KStG verfügt; beim OT ist die vereinnahmte GA wegen § 8b Abs 5 KStG jedoch nur zu 95 % stfrei. Andererseits kann die Abführung zur Vermeidung einer KSt-Erhöhung (nur noch bis VZ 2006 möglich) interessant sein, wenn die OG noch über ein fortgeführtes EK 02 iSv § 38 KStG verfügt.
Schüttet eine OG ihre vororganschaftlichen Rücklagen aus, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht schädlich für die stliche Anerkennung der Organschaft. Die Ausschüttung unterliegt der normalen Dividendenbesteuerung und führt zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG beim OT und bei den außenstehenden AE. Die Fin-Verw lässt in R 14.5 Abs 4 S 4, 5 und in R 14.6 Abs 3 S 4 KStR 2022 dieses Verfahren zu.
Tz. 423
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Die OG kann in organschaftlicher Zeit auch Gewinne vororganschaftlicher Wj ausschütten; das ist idR der Fall bei GA für das letzte Wj vor Inkrafttreten des GAV. Hierfür gilt ebenfalls die normale Dividendenbesteuerung.
Insoweit, als für vororganschaftliche Rücklagen die Ausschüttungsregeln gelten, treffen während der organschaftlichen Zeit die Einkommenszurechnung nach § 14 KStG und die Regeln zur Dividendenbesteuerung zusammen. Das ist auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs 3 KStG der Fall (dazu s Tz 965ff).
Tz. 424
Stand: EL 110 – ET: 06/2023
Das nachstehende Schaubild zeigt die Abgrenzung zwischen Abführung und GA nochmals zusammenfassend auf: