Tz. 142

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Ermittlung der EK-Quoten des Betriebs und des Konzerns erfolgt technisch, indem das in den Bil jeweils ausgewiesene EK durch die Bil-Summe dividiert wird. Diese an sich einfache Rechenoperation wird etwas aufwändiger, weil Divisor und Dividend mehreren Korrekturen unterzogen werden. Das gilt insbes für die Berechnung der EK-Quote des Betriebs (§ 4h Abs 2 S 1 Buchst c Satz 5ff EStG). Hinsichtlich des Konzernabschlusses war der Gesetzgeber dagegen bemüht, den EK-Escape möglichst ohne Korrekturen zuzulassen, um den durch die Zinsschranke ausgelösten administrativen Mehraufwand in Grenzen zu halten.

 

Tz. 143

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach § 4h Abs 2 S 1 Buchst c S 4 EStG sind Bilanzierungswahlrechte im Konzernabschluss, im Jahresabschluss und im Einzelabschluss einheitlich auszuüben. Vermögenswerte und Schulden einschl Rückstellungen, Bilanzierungshilfen, Rechnungsabgrenzungsposten uä sind im Einzelabschluss mit den Werten anzusetzen, mit denen sie im Konzernabschluss ausgewiesen sind (s BT-Drs 16/4841, 49). Bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten (zB hinsichtlich des Kap bei Pers-Ges) ist mind das EK anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des HGB ergeben würde (s Tz 157). Ebenfalls hierzu s IDW (FN IDW 2010, 213, 218, Rn 33ff).

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