Tz. 425

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 301 S 2 AktG können während der Vertragsdauer gebildete Gewinnrücklagen – das sind neben der ges Rücklage die freien Gewinnrücklagen – ganz oder tw wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden. Nach § 275 Abs 4 HGB dürfen Veränderungen der Gewinnrücklage in der G + V-Rechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden, dh sie verändern zwar nicht den Jahresüberschuss, wohl aber den nach § 291 Abs 1 S 2 AktG abzuführenden Gewinn (s R 14.5 Abs 3 S 5 KStR 2022). Bei Bildung einer Gewinnrücklage weist die Bil der OG folglich insoweit einen Jahresüberschuss, nicht aber einen Gewinn aus.

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