Die M-AG hält 100 % der Anteile an der T1-GmbH, 74 % der Anteile an der T2-GmbH sowie 51 % der Anteile an der französischen F-Sarl. Sämtliche Gesellschaften sind in den Konzernabschluss einbezogen. 49 % der Anteile der F-Sarl werden von der französischen F-SA, und 26 % der Anteile an der T2-GmbH werden von der unbeschr stpfl nat Person D gehalten. Die EK-Quote lt Konzernabschluss beträgt 40 %.
Die T1-GmbH hat bei der A-Bank ein Darlehen iHv 75 Mio EUR aufgenommen, das mit 5 % verzinst wird. Sie zahlt Zinsen iHv 3,75 Mio EUR. Die A-Bank kann zur Absicherung ihrer Darlehensforderung auf die M-AG zurückgreifen. Das verrechenbare EBITDA (s Tz 50) der T1-GmbH beläuft sich auf 1,8 Mio EUR. Ihre EK-Quote beträgt 60 %. Die Nettozinsaufwendungen betragen 7,5 Mio EUR.
Die T2-GmbH hat von D ein Darlehen iHv 3 Mio EUR erhalten. Ihre Nettozinsaufwendungen betragen 1,5 Mio EUR. Die EK-Quote der T2-GmbH beläuft sich auf 60 %. Das verrechenbare EBITDA (s Tz 50) beträgt 6 Mio EUR.
Die F-Sarl hat bei ihrer Gesellschafterin F-SA ein Darlehen iHv 60 Mio EUR zu einem Zinssatz von 6 % aufgenommen. Sie zahlt darauf Zinsen iHv 3,6 Mio EUR. Die Nettozinsaufwendungen der F-Sarl betragen 12 Mio EUR.
b) Stliche Beurteilung:
• |
Die Abzugsbeschränkung der Zinsschranke spielt insbes für das Darlehen der A-Bank an die T1-GmbH eine Rolle. Die Vergütungen für das Darlehen der T2-GmbH sind von der Zinsschranke nicht betroffen, weil die Zinsaufwendungen der T2-GmbH die Freigrenze nicht überschreiten. Auf das Darlehen der F-SA an die F-Sarl findet § 4h Abs 1 EStG keine Anwendung, weil keine inl Stpfl der F-Sarl besteht. Die auf das Darlehen der A-Bank an die T1-GmbH entrichteten Zinsen iHv 3,75 Mio EUR übersteigen dagegen die Freigrenze. Die T1-GmbH gehört zum Konzern der M-AG, sodass es auf den EK-Test ankommt. Es stellt sich die Frage, ob dieser durch eine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung im Konzern möglicherweise verhindert wird. |
• |
Für die Prüfung des § 8a Abs 3 KStG sind alle drei Darlehen von Bedeutung. Die Vergütungen für das Darlehen der T2-GmbH sind zwar von der Zinsschranke nicht betroffen, weil die Zinsaufwendungen der T2-GmbH insges die Freigrenze nicht überschreiten. Dennoch kann auch die Fremdfinanzierung der T2-GmbH die Rechtsfolgen des § 8a Abs 3 KStG für die anderen Konzerngesellschaften – und damit insbes die T1-GmbH – auslösen. Gleiches gilt für die Zinszahlungen der F-Sarl an die F-SA, auch wenn weder die F-Sarl noch die F-SA im Inl stpfl ist. Die in § 8a Abs 3 KStG vorgesehene 10 %-Prüfung muss also bei der F-Sarl hinsichtlich der an die F-SA gezahlten FK-Vergütungen und bei der T2-GmbH hinsichtlich der an D gezahlten FK-Vergütungen erfolgen. Bei der T1-GmbH geht es um die Vergütungen für das Bankdarlehen. Die Höhe der von der T1-GmbH an die Bank gezahlten Zinsen spielt für die Berechnung nach § 8a Abs 3 KStG keine Rolle, weil es sich um einen Anwendungsfall von § 8a Abs 3 S 2 KStG handelt. Konzerninterne Darlehen unterliegen der Schuldenkonsolidierung, und Darlehen von Rückgriffsberechtigten sind zwar in der Konzern-Bil ausgewiesen, aber nur schädlich, wenn sich die Rückgriffsmöglichkeit gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Gesellschafter oder gegen eine diesem nahe stehende Person richtet. Die M-AG gehört indessen zum Konzern. Bezüglich der von der F-Sarl an die F-SA gezahlten Zinsen wird die 10 %-Grenze überschritten. Die Vergütungen für Gesellschafter-FK betragen 3,6 Mio EUR und der Nettozinsaufwand der F-Sarl 12 Mio EUR. Auch die von der T2-GmbH an D gezahlten Zinsen sind schädlich iSd § 8a Abs 3 S 1 KStG. Die Vergütungen für Gesellschafter-FK betragen, da weiteres FK nicht zur Verfügung steht, 100 % des Nettozinsaufwands. Dass die Vergütungen für Gesellschafter-FK unterhalb der Freigrenze von 3 Mio EUR liegen, ändert daran nichts. Damit steht der T1-GmbH die Escapeklausel nicht zur Verfügung. Die T2-GmbH kann die Escapeklausel zwar ebenfalls nicht nutzen, hat aber einen Nettozinsaufwand von nur 1,5 Mio EUR und bleibt damit unterhalb der Freigrenze. |