Tz. 15e

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Anders als die frühere Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben ist die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs 2 AO (ebenso wie die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft) ein Verwaltungsakt (einhellige Auff: s Seer, in Tipke/Kruse, § 89 AO Rn 24; s AEAO zu 89 Rn 3.5.5). Die verbindliche Auskunft wird mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam. Die Bindungswirkung der Auskunft erteilenden FinBeh entfaltet sich gegenüber dem Adressaten des Verw-Akts (und dessen Gesamtrechtsnachfolger). Wird eine verbindliche Auskunft von allen Beteiligten in den Fällen des § 1 Abs 2 S 1 StAuskV gemeinsam beantragt (s Tz 15d), folgt hieraus, dass von der FinBeh eine einheitliche Auskunft an den von den Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten (s § 1 Abs 2 S 2 StAuskV) bekanntgegeben wird (s Vfg der OFD Karlsruhe v 28.04.2023, DK 2023, 335 unter 5; s Urt des FG Münster v 26.07.2022, EFG 2022, 1725, nrkr, Az. der Rev: I R 30/22, unter Rn 26: "Die gemeinsame, einheitliche Beantragung gebietet spiegelbildlich eine einheitliche Entsch durch die FinVerw").

Die bekanntgegebene Auskunft ist für die Besteuerung des Antragstellers bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht (s § 2 Abs 1 und 2 StAuskV). Auch die Gerichte haben die Bindungswirkung zu beachten (s Stangl, in R/H/vL, UmwStG, 3. Aufl, Anh 14 Rn 113). Eine in den Fällen des § 1 Abs 2 S 1 StAuskV erteilte Auskunft ist für die Besteuerung aller Beteiligten (auch der ggf durch den Sachverhalt erst gegründeten Rechtsträger) einheitlich bindend.

Wird eine verbindliche Auskunft durch das BZSt erteilt (s Tz 15), wird durch § 89 Abs 2 S 3 AO festgeschrieben, dass das FA, das später bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts für die St-Festsetzung oder Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zuständig wird, an die Zusage des BZSt gebunden ist (dh Rechtssicherheit für den Antragsteller). Das FA hat allerdings zu prüfen, ob der in dem Antrag auf verbindliche Auskunft dargestellte Sachverhalt (in seinen wes entscheidungserheblichen Elementen) auch dem realisierten Sachverhalt entspr.

Eine Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn der tats verwirklichte Sachverhalt von dem im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft geschilderten (geplanten) Sachverhalt abweicht und diese Abweichung nicht nur unwes ist und, wenn eine zuungunsten des Stpfl erteilte Auskunft dem geltenden Recht widerspricht (s § 2 Abs 1 S 2 StAuskV iVm § 89 Abs 2 S 5 AO).

Bei einer nach § 1 Abs 3 StAuskV einheitlich erteilten Auskunft entfällt die Bindungswirkung der Auskunft für alle Beteiligten, wenn sich einer der Beteiligten zu Recht auf eine "Verletzung" geltenden Rechts beruft (s 2 Abs 2 S 2 StAuskV nF).

Die Bindungswirkung entfällt (für die Zukunft) ab dem Zeitpunkt, in dem die für die Auskunftserteilung entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften (nämlich Ges) aufgehoben oder geändert werden (ggf auch rückwirkend; s § 2 Abs 2 StAuskV aF/§ 2 Abs 3 StAuskV nF). Es wird also kein Vertrauensschutz auf den Erhalt der Ges-Lage begründet (kein Wegfall der Bindungswirkung zB bei Änderung von Verw-Anw oder Rspr; s § 2 Abs 3 StAuskV iVm § 89 Abs 2 S 5 AO; ebenso s Beschl des BVerfG v 11.05.2015, 1 BvR 741/14, BFH/NV 2015, 1230 unter Rn 17).

Eine erteilte Auskunft kann für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, wenn die Auskunft unrichtig war und der Stpfl seine Disposition nicht bereits getätigt und den (kongruenten) Sachverhalt bereits verwirklicht hat (s § 2 Abs 4 StAuskV iVm § 89 Abs 2 S 5 AO; Unrichtigkeit idS ist gegeben, wenn nach Bekanntgabe der Auskunft ein von der Rechts-Auff abw BFH-Urt ergeht; nach Verw-Auff ist dies auch der Fall, wenn eine später ergangene Verw-Anw von der erteilten Auskunft abw, s AEAO zu 89 Rn 3.6.6; aA s Seer, in Tipke/Kruse, § 89 AO Rn 59 mwNachw; s Rätke, in Klein, 16. Aufl, § 89 AO Rn 45).

 

Tz. 15f

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei einem so komplexen Vorgang wie einem Einbringungssachverhalt gem §§ 20, 21 oder 25 UmwStG stellen sich nicht nur Rechtsfragen zu unterschiedlichen St-Arten auf den vd Besteuerungsebenen der an der Umstrukturierung beteiligten Stpfl (s o). Die Einbringung selbst kann auch zu stlichen Folgewirkungen auf Zeiträume vor oder nach der Einbringung führen (zB "Verletzung" von Behaltensfristen, s Tz 13d). Hier sollte beachtet werden, dass zur Erreichung einer möglichst umfassenden Rechtssicherheit zu den stlichen Auswirkungen und Belastungen einer geplanten Maßnahme alle hierzu erforderlichen Sachverhaltsmomente (s Tz 14b) und alle sich hieraus ergebenden Rechtsfragen (in jede maßgebende Richtung) gestellt werden. Der BFH hat nämlich zur Bindungswirkung einer erteilten Auskunft ausgeführt, dass der objektive Erklärungswert sich grds am tats Inhalt der Fragestellung erschöpfe. Dies gilt selbst dann, wenn ein verständiger Dritter im dargestellten Sachverhalt eine über die konkrete Fragestellung hinausgehende Zusatz-/Folge...

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