Tz. 191

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach § 4h Abs 2 S 2 EStG gilt für eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als MU anzusehen sind und die unmittelbar oder mittelbar einer Kö nachgeordnet ist, § 8a Abs 2 und 3 KStG entspr. Ohne diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 8a Abs 2 und 3 KStG könnte über FK-Vergütungen, die die nachgeordnete Pers-Ges an AE der Kö zahlt, der mu-nehmerische Gewinnanspruch der Kö über eine Gesellschafterfremdfinanzierung verringert werden. Es handelt sich um die gleiche Thematik wie bei dem bisherigen § 8a Abs 5 KStG (dazu s § 8a KStG [vor URefG 2008] Tz 470 ff).

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