Tz. 36
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach § 10 Nr 2 HS 2 KStG erstreckt sich das Abzugsverbot auch auf stliche Nebenleistungen. Allerdings sind davon ausdrücklich nur solche Nebenleistungen erfasst, die auf St entfallen, die ihrerseits dem Abzugsverbot der Nr 2 unterliegen. Die stlichen Nebenleistungen definiert § 3 Abs 4 AO abschließend (s R 10.1 Abs 2 S 1 KStR 2022). Danach sind stliche Nebenleistungen idS insbes
- Verzögerungsgelder (§ 146 Abs 2c AO),
- Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
- Zuschläge nach § 162 Abs 4 und 4a AO,
- Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Abs 2 und Zuschläge nach § 200a Abs 3 AO
- Zinsen auf St-Nachforderungen (§ 233a AO),
- Stundungszinsen (§ 234 AO),
- Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
- Prozesszinsen (§ 236 AO),
- Aussetzungszinsen (§ 237 AO),
- Säumniszuschläge (§ 240 AO),
- Zwangsgelder (§ 329 AO),
- Kosten nach den §§ 89, 89a, 178 und 337 bis 345 AO.
Von § 10 Nr 2 KStG werden aber beispielsweise nicht Nebenleistungen erfasst, die die Kö im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Hilfsstelle des FA bei der Einbehaltung von Pers-St, die eine andere Pers (Rechtspers) schuldet, zahlen muss. Das gilt insbes iVm der Einbehaltung von LohnSt für ihre AN und der Einbehaltung von KapSt für ihre AE (ebenso hierzu s Tz 23). Nebenleistungen, die die Kö in diesem Zusammenhang wegen der verspäteten Abführung an das FA zahlen muss, sind somit abzb BA (s Urt des BFH v 22.01.1997, BStBl II 1997, 548, in dem die zuvor entgegengesetzte Rechtsauff des FG Münster (s Urt des FG Münster v 29.09.1995, EFG 1996, 1203) nicht bestätigt wurde). Das gilt auch dann, wenn die KapSt aufgr der Einkommenshinzurechnung einer vGA entstanden ist (s Schulte, in E/S, 3. Aufl, § 10 KStG Rn 43).
Aufwendungen aufgr der Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO sind nicht nach § 10 Nr 2 KStG sondern als vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG bei der Einkommensermittlung außer Ansatz zu lassen (s Urt des BFH v 24.10.2018, BStBl II 2019, 570, krit s Weber, Ubg 2017, 206). Die abgabenrechtliche Differenzierung zwischen St-Schulden und Haftungsschulden ist auch bei der Auslegung von § 10 Nr 2 KStG zu berücksichtigen.
Zur Behandlung von Gebühren für Anträge auf verbindliche Auskunft, s Tz 44.
Wegen der Abziehbarkeit von Geldstrafen, Geldbußen und Ordnungsgeldern s Tz 45 ff.
Soweit Zinsen nach § 233 AO auf Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs 4 AO angerechnet werden, ergibt sich ein Abzugsverbot vorrangig aus § 4 Abs 5 S 1 Nr 8a EStG.
Tz. 37
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Grds nicht unter das Abzugsverbot des § 10 Nr 2 KStG fallen die St-Beratungskosten, die eine Kö zur Erstellung ihrer KSt-Erklärung aufwenden muss. Hier ist zu differenzieren: Bei Kö, bei denen alle Eink als solche aus Gew zu behandeln sind (zB Kap-Ges), rechnen St-Beratungskosten aufgr der fehlenden außerbetrieblichen Sphäre uneingeschr zu den abzb Aufwendungen. Bei Kö, die auch andere Eink als solche aus Gew haben können, können St-Beratungskosten – wie bei natürlichen Pers – soweit sie auf Pers-St (wie zB KSt) entfallen, regelmäßig nicht einer bestimmten Einkunftsart zugeordnet werden und sind daher nicht bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigungsfähig (glA s Schulte, in E/S, 3. Aufl, § 10 KStG Rn 45). § 10 Abs 1 Nr 6 EStG ist nach R 8.1 KStR 2022 bei der KSt nicht anwendbar, so dass St-Beratungskosten bei diesen keine abzb Aufwendungen darstellen (aA s FG München v 14.02.2017, EFG 2017, 854, rkr).